Gesetzesartikel
Art. 81 AsylG – Anspruch auf Sozialhilfeleistungen oder auf Nothilfe
2 Entscheide, in denen Art. 81 AsylG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Opferberatungsstelle verlangt Direktauszahlung für Leistungen an Asylsuchende: Teilweise Erfolg bei Kostenrückerstattung für opferspezifische Beratung und Identifikation (Art. 12 Abs. 1 Bst. d und Art. 10 Abs. 2 ÜBM)
- Abgewiesene Asylsuchende mit rechtskräftigem Wegweisungsentscheid und ausgesetztem Vollzug verlieren Anspruch auf Sozialhilfe im engeren Sinn: Feststellungsverfügung nicht erforderlich (Art. 81, Art. 82 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.