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Justizze. Art. 19 UVG

Bundesgericht

Lehrer erlitt bei Zugabfahrt Tinnitus: Unfallversicherer stellt Heilbehandlung ein, weil medizinischer Endzustand erreicht und keine namhafte Besserung mehr zu erwarten ist (Art. 19 Abs. 1 UVG)

Datum
22.04.2020
Geschäftsnummer
8C_183/2020
Abteilung
I. sozialrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 4 ATSG Art. 6 UVG Art. 10 UVG Art. 19 UVG

Zusammenfassung

Ein Lehrer erlitt am 10. Juni 2016 bei der Abfahrt eines Zuges einen Tinnitus, als ihm der Zugführer direkt von hinten in sein rechtes Ohr pfiff. Die Unfallversicherung erbrachte zunächst Leistungen, stellte die Heilbehandlung per 17. Oktober 2018 jedoch ein und sprach eine Integritätsentschädigung zu. Sie verneinte einen Anspruch auf weitere Heilbehandlung wegen fehlenden natürlichen Kausalzusammenhangs zur Hörminderung rechts und weil der medizinische Endzustand erreicht sei. Der Versicherte legte Einsprache ein, die abgewiesen wurde; darauf erhob er Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, das ebenfalls abwies. Vor dem Bundesgericht beantragte er die Aufhebung der Entscheide und die Fortsetzung der Heilbehandlungskostenübernahme.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Einstellung der Heilbehandlung per 17. Oktober 2018. Es stellte fest, dass der Unfall vom 10. Juni 2016 im Rechtssinne vorliegt (Art. 4 ATSG), dass aber die Voraussetzungen für eine Fortsetzung der Leistungspflicht nicht erfüllt sind. Der Vertrauensarzt der Versicherung hatte in seinem Bericht vom 17. Oktober 2018 überzeugend dargelegt, dass der unfallbedingte Endzustand erreicht sei und von weiteren Behandlungen – darunter Akupunktur – keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands mehr zu erwarten sei (Art. 19 Abs. 1 UVG). Diese Beurteilung beruhte auf einer lückenlosen Aktenlage und war prognostisch fundiert, wie die Berichte der behandelnden Ärzte Dr. med. D.________ (leichte Besserung der Beschwerden) und Dr. med. E.________ (kein Erfolg von Akupunktur und Tebokan seit Juni 2018) bestätigten. Auch die Hörminderung rechts stand nicht im natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall, da sie bereits im Audiogramm vom 16. November 2006 dokumentiert war (Art. 6 Abs. 1 UVG, Art. 10 Abs. 1 UVG, Art. 13 UVG). Damit war die Leistungseinstellung rechtmässig. Das Bundesgericht prüfte zudem, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, und kam zum Schluss, dass die Beweiswürdigung sachgerecht und nicht offensichtlich unrichtig war (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 97 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde war daher unbegründet. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 800.– (Art. 65 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Entscheidung klärt präzise, dass die Beurteilung der namhaften Besserung nicht allein an der Arbeitsfähigkeit orientiert wird, sondern auch an der prognostischen Erwartung einer signifikanten therapeutischen Wirkung – selbst bei vollständiger Erwerbstätigkeit.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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