Unfallversicherung: Invalidenrente und Taggeldleistungen wegen Schädel-Hirntrauma – Rückweisung wegen fehlender Prüfung des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs der neurokognitiven Störung (Art. 18 Abs. 1 UVG)
- Datum
- 12.05.2021
- Geschäftsnummer
- 8C 15/2021
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die SWICA Versicherungen AG legte Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen ein, das dem Versicherten A.________ eine höhere Invalidenrente, höhere Taggeldleistungen sowie weitergehende Heilbehandlungen zugesprochen hatte und die Sache zur Festsetzung der Rentenbeträge sowie zur erneuten Abklärung der Integritätsentschädigung an die SWICA zurückwies. Streitig war insbesondere, ob die Vorinstanz zu Recht auf ein Gutachten der Academy of Swiss Insurance Medicine (asim) vom 30. März 2020 abgestellt hatte, das im Rahmen eines invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens ohne Beteiligung der SWICA erstellt worden war, sowie ob sie den natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang der neurokognitiven Störung hinreichend geprüft hatte.
Das Bundesgericht hob den vorinstanzlichen Entscheid auf und verwies die Sache zur neuen Entscheidung an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen zurück. Es stellte fest, dass das asim-Gutachten vom 30. März 2020 auf einem Untersuchungszeitraum von 10. bis 18. Dezember 2019 bzw. 6. Januar 2020 beruhte und daher nicht den für den Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2018 maßgeblichen Gesundheitszustand widerspiegelte. Zudem unterschieden die asim-Experten nicht zwischen krankheits- und unfallbedingten Einschränkungen, und die SWICA war nicht in das Gutachtenverfahren einbezogen worden, sodass zuverlässige Schlüsse zur Kausalität nicht gezogen werden konnten. Die Vorinstanz habe ferner versäumt, die asim-Befunde mit den im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren eingeholten polydisziplinären Gutachten der F.________ GmbH vom 27. Dezember 2015 und 13. April 2017 zu vergleichen und im unfallversicherungsrechtlich spezifischen Sinne zu würdigen. Weiter vertrat das Bundesgericht, dass die Vorinstanz die neurokognitive Störung als massgebliche Ursache für die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit identifiziert, aber weder deren natürlichen noch adäquaten Kausalzusammenhang im Sinne von Art. 18 Abs. 1 UVG geprüft habe. Auch der Einwand, der Schwindel sei bereits vor dem Unfall aufgetreten, wurde zurückgewiesen, da dieser nach der Unfallmeldung vom 9. April 2013 gerade die Ursache des Sturzes war und nicht dessen Folge. Die Sache ist daher unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese den massgeblichen Sachverhalt per 18. Dezember 2018 unter Berücksichtigung der unfallversicherungsrechtlich spezifischen Fragen neu feststelle und den Leistungsanspruch des Versicherten prüfe. Die Gerichtskosten von Fr. 800.– wurden dem Beschwerdegegner auferlegt. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es die strikte Trennung zwischen Tatfrage (natürliche Kausalität) und Rechtsfrage (Adäquanz) betont und klarmacht, dass ein externes medizinisches Gutachten ohne Beteiligung der Unfallversicherung und ohne Bezug zum entscheidmaßgeblichen Zeitpunkt nicht als Grundlage für die Beurteilung des Kausalzusammenhangs dienen kann.
Regeste
Unfallversicherung (Invalidenrente; Integritätsentschädigung; Kausalzusammenhang) | Unfallversicherung
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Versicherter meldet Rückfall nach Unfall vom 14. März 2010: Kein Rentenanspruch wegen fehlender wesentlicher Verschlechterung des Gesundheitszustands (Art. 16 ATSG)
- Arbeitgeberin kündigt Betriebsleiter nach 2 Jahren: Anspruch auf variable Entschädigung trotz fehlender Zielvereinbarungen durch Vertragsauslegung und Lückenfüllung (Art. 18 OR, Art. 322d OR)
- Teilzeitbeschäftigte mit befristetem Vertrag von zwei Wochen und zwei Tagen arbeitet 19,5 Stunden: Durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 6,5 Stunden reicht nicht für Nichtberufsunfall-Deckung (Art. 8 UVG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 UVV)
- Lehrling erleidet schweres Schädel-Hirntrauma mit GCS-Wert von 3: Fallabschluss der Suva wegen unklarer medizinischer Ausgangslage rechtswidrig, Rückweisung zur fachärztlichen Abklärung (Art. 61 lit. c ATSG)
- Ehemann klagt gegen Unterhaltsentscheid nach Scheidung: Kantonsgericht verletzt Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids des Bundesgerichts bei hypothetischem Einkommen der Ex-Ehefrau (Art. 100 Abs. 1 BGG)
- Österreichischer Staatsbürger klagt gegen Wegweisung, stellt aber nur Asylverfahrensfragen vor: Beschwerde nicht zulässig, Nichteintreten gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG
- Medienberichterstattung über laufendes Strafverfahren: Identifizierende Darstellung eines Mitangeklagten ohne Verletzung der Unschuldsvermutung und des Persönlichkeitsrechts (Art. 28 und 28a ZGB)
- Fahrer verursacht Autobahn-Selbstunfall im Sekundenschlaf: Führerausweisentzug von drei Monaten rechtmäßig, medizinische Entlastungsbeweise unglaubhaft (Art. 16c Abs. 1 lit. c SVG)