Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 4 IVG

Bundesgericht

Versicherte mit psychischen Beschwerden erhält keine Invalidenrente: Psychiatrisches Teilgutachten lückenhaft und widersprüchlich, strukturiertes Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 nicht erfüllt (Art. 7 ATSG, Art. 8 Abs. 1 ATSG, Art. 4 Abs. 1 IVG)

Datum
12.07.2019
Geschäftsnummer
8C_128/2019
Abteilung
I. sozialrechtliche Abteilung
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 7 ATSG Art. 8 ATSG Art. 43 ATSG Art. 44 ATSG Art. 61 ATSG Art. 42 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 105 BGG Art. 4 IVG Art. 28 IVG

Zusammenfassung

Eine Versicherte beantragte eine Invalidenrente wegen psychischer Beeinträchtigungen, die seit 2013 bestehen und ab Mai 2014 eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde. Die IV-Stelle lehnte den Anspruch ab, weil kein invalidisierender Gesundheitsschaden bestehe. Das kantonale Sozialversicherungsgericht bestätigte diesen Entscheid. Die Versicherte erhob Beschwerde ans Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des Entscheids sowie die Anordnung einer Rente. Streitpunkt war insbesondere die Beweiskraft eines interdisziplinären Gutachtens der Academy of Swiss Insurance Medicine (asim), das unter anderem ein psychiatrisches Teilgutachten enthielt.

Das Bundesgericht hob den Entscheid des kantonalen Sozialversicherungsgerichts auf und wies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück. Es stellte fest, dass das psychiatrische Teilgutachten des asim-Gutachtens lückenhaft, widersprüchlich und insgesamt nicht beweistauglich sei: Es fehle eine Auseinandersetzung mit widersprüchlichen Aussagen der Versicherten, etwa zur Arbeitsfähigkeit („momentan sehe sie sich als arbeitsunfähig an“ vs. „sie sehe sich zurzeit wegen Energielosigkeit nicht in der Lage, mehr als 50% zu arbeiten“); es fehle eine ausführliche Schlafabklärung trotz zentraler Bedeutung der Schlafstörungen; die Diagnose einer Panikstörung mit Agoraphobie widerspreche dem tatsächlichen Verhalten der Versicherten; und die Ausführungen zu den Standardindikatoren nach BGE 141 V 281 seien zu knapp und nicht schlüssig mit den Angaben der Versicherten verbunden. Da die interdisziplinären Schlussfolgerungen des asim-Gutachtens auf dieser unvollständigen psychiatrischen Grundlage beruhten, sprächen konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit des gesamten Gutachtens. Damit fehlten schlüssige medizinische Ausführungen, die eine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 ermöglichen würden. Dies verletzt die rechtlichen Grundlagen zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), zur Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG; Art. 4 Abs. 1 IVG), zum Rentenanspruch (Art. 28 IVG) sowie die Vorgaben zur medizinischen Begutachtung (Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 44 ATSG) und zur Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Das Bundesgericht stützte seine Entscheidung ferner auf die allgemeinen Verfahrensnormen des Bundesgerichtsgesetzes (Art. 95–97, 105–106 BGG) sowie die Kosten- und Entschädigungsregeln (Art. 66, 68 BGG). Die IV-Stelle trägt die Gerichtskosten von Fr. 800.– und muss der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2800.– zahlen. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die strenge Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens bei psychischen Erkrankungen bekräftigt und klarmacht, dass interdisziplinäre Gutachten nur dann beweiskräftig sind, wenn alle Teilgutachten – insbesondere das psychiatrische – den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an Schlüssigkeit, Widerspruchsfreiheit und funktionelle Detaillierung genügen.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

Verwandte Entscheide