Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 6 UVG

Bundesgericht

Bauarbeiter erhält keine Unfallversicherungsleistungen für Knie-Totalendoprothese: Kein natürlicher Kausalzusammenhang zum Unfall vom 28. August 2015 nachgewiesen (Art. 6 Abs. 1 UVG)

Datum
04.03.2019
Geschäftsnummer
8C 12/2019
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 97 BGG Art. 105 BGG Art. 6 UVG

Zusammenfassung

Ein Bauarbeiter erlitt am 28. August 2015 einen Sturz auf das rechte Knie und wurde wegen einer Meniskusverletzung operiert. Später erhielt er eine Knie-Totalendoprothese. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) stellte die Taggeldleistungen per 7. Mai 2016 ein, weil sie annahm, dass die Prothese allein auf einer vorbestehenden Degeneration beruhe und kein natürlicher Kausalzusammenhang zum Unfall bestehe. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich bestätigte diesen Fallabschluss. Der Versicherte erhob Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag, den Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, um ein medizinisches Gerichtsgutachten einzuholen.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die Vorinstanz zutreffend den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 28. August 2015 und der späteren Knie-Totalendoprothese verneint hatte. Die medizinischen Befunde – insbesondere die MRI-Untersuchungen vom 10. Dezember 2012, 1. September 2015 und 1. November 2015 – zeigten eine stetige Zunahme eines Knorpelschadens, die dem natürlichen Verlauf eines Verschleissleidens entsprach und nicht traumatisch verursacht war. Das Knochenmarködem war bereits am 1. September 2015, also vor der arthroskopischen Operation vom 7. Oktober 2015, erkennbar, was gegen eine Verursachung durch den Eingriff sprach. Die Vorinstanz durfte daher auf die versicherungsinternen medizinischen Beurteilungen des PD Dr. med. I._________ gestützt werden, da keine Zweifel an deren Beweiskraft bestanden. Die Beschwerde richtete sich nicht gegen offensichtliche Rechtsmängel, sodass das Bundesgericht nur die geltend gemachten Rügen prüfte; diese erwiesen sich als unbegründet. Die Leistungspflicht der Unfallversicherung setzt nach Art. 6 Abs. 1 UVG den natürlichen Kausalzusammenhang voraus, der hier nicht nachgewiesen war. Die Gerichtskosten von Fr. 800.– wurden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. Das Urteil verdeutlicht die strenge Beweiswürdigung bei der Abgrenzung zwischen unfallbedingter Verschlimmerung und eigenständigem Krankheitsverlauf bei degenerativen Gelenkerkrankungen.

Regeste

Unfallversicherung (Kausalzusammenhang) | Unfallversicherung

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

Verwandte Entscheide