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Justizze. Art. 16 ATSG

Bundesgericht

Versicherter mit Unfallfolgen verlangt höhere Invalidenrente aufgrund modifizierter LSE-Daten: Bundesgericht lehnt Abweichung von der ständigen Rechtsprechung zur Ermittlung des Invalideneinkommens ab (Art. 16 ATSG)

Datum
31.05.2022
Geschäftsnummer
8C 112/2022
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 8 ATSG Art. 16 ATSG Art. 97 BGG Art. 105 BGG Art. 8 BV Art. 14 EMRK Art. 18 UVG

Zusammenfassung

Ein Versicherter der Unfallversicherung wandte sich gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen, der eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 20 % bestätigt hatte. Er machte geltend, bei der Berechnung des Invalideneinkommens seien statt der herkömmlichen Medianwerte der Lohnstrukturerhebung 2018 die in einem Fachartikel vorgeschlagenen präziseren Daten zu verwenden, was zu einem Invaliditätsgrad von mindestens 33 % führen würde. Streitig war insbesondere, ob die Anwendung der herkömmlichen LSE-Medianwerte unter Verzicht auf die modifizierten Daten eine Willkür oder Diskriminierung darstellt.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass das kantonale Gericht das Invalideneinkommen korrekt auf der Grundlage des Medianlohns für Hilfsarbeiter gemäss der Lohnstrukturerhebung 2018 ermittelt hatte, unter Berücksichtigung der Wochenarbeitszeit, der Nominallohnentwicklungen 2019 und 2020 sowie der Teuerung 2021, und zudem den von der Suva gewährten Leidensabzug von 5 % bestätigt hatte. Damit ergab sich ein Invaliditätsgrad von 20 %. Das Bundesgericht verwies darauf, dass es in seinem Urteil 8C_256/2021 vom 9. März 2022 bereits entschieden hatte, dass kein ernsthafter sachlicher Grund für eine Abkehr von der ständigen Rechtsprechung besteht, nach der als Ausgangspunkt für die Bemessung des Invalideneinkommens grundsätzlich die Zentral- bzw. Medianwerte der LSE zu verwenden sind; dies gelte auch für den Bereich der Unfallversicherung. Der Beschwerdeführer brachte keine neuen Einwände vor, die diese Rechtsprechung in Frage stellen könnten, und bestritt zudem nicht die Höhe des 5%-igen Leidensabzugs. Eine Abweichung von der Rechtsprechung wäre daher willkürlich und verstösse gegen Art. 16 ATSG i.V.m. Art. 18 UVG sowie gegen Art. 8 Abs. 2 BV und Art. 14 EMRK. Die Gerichtskosten von Fr. 800.– wurden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es die Unveränderlichkeit der methodischen Grundlagen für die Ermittlung des Invalideneinkommens in der Unfallversicherung bekräftigt und klare Grenzen für die Berücksichtigung wissenschaftlicher Modifikationen der amtlichen Statistik setzt.

Regeste

Unfallversicherung (Invalidenrente, Invalideneinkommen) | Unfallversicherung

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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