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Justizze. Art. 108 BGG

Bundesgericht

Strafbeschwerde mangels Begründung zur Prozesskaution abgewiesen: Nichteintreten im vereinfachten Verfahren (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG)

Datum
07.08.2026
Geschäftsnummer
7B_866/2026
Abteilung
II. Strafrechtliche Abteilung
Ausgang
Nichteintreten

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 95 BGG Art. 108 BGG Art. 383 StPO

Zusammenfassung

Ein Beschwerdeführer wendet sich gegen den Nichteintretensentscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt in einem Strafverfahren. Das kantonale Gericht hatte die Beschwerde nicht behandelt, weil der Beschwerdeführer eine angeordnete Prozesskaution von 800 Franken nicht fristgerecht geleistet hatte. Der Beschwerdeführer reichte zwar einen Zahlungsnachweis über 2'000 Franken ein, dieser betraf jedoch einen Kostenvorschuss in einem anderen Zivilverfahren vor der Schlichtungsbehörde und nicht das vorliegende Strafbeschwerdeverfahren. Vor Bundesgericht verlangt der Beschwerdeführer eine materielle Beurteilung seiner hängigen Verfahren sowie eine Prüfung der Kostentragung durch Rechtsschutzversicherungen.

Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein, da sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht sachbezogen mit der entscheidenden Begründung der Vorinstanz auseinander, wonach die für das Strafbeschwerdeverfahren verlangte Sicherheit von 800 Franken nicht innert der bis zum 5. Juni 2026 erstreckten Frist geleistet wurde.

Der vorgelegte Zahlungsnachweis über 2'000 Franken betrifft einen Kostenvorschuss in einem anderen Verfahren vor der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt und wurde nicht an das Appellationsgericht für das vorliegende Strafbeschwerdeverfahren entrichtet. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, weshalb diese für ein anderes Verfahren bestimmte Zahlung zugleich als Erfüllung der im strafrechtlichen Beschwerdeverfahren verfügten Sicherheit hätte gelten müssen. Verschiedene Kostenvorschusspflichten sind grundsätzlich entsprechend den jeweiligen Zahlungsaufforderungen und für die einzelnen Verfahren gesondert zu erfüllen.

Die allgemeinen Ausführungen zur Dauer der Verfahren, zu bereits bezahlten Gerichtskosten und zur Leistungspflicht von Rechtsschutzversicherungen gehen am Gegenstand des angefochtenen Entscheids vorbei und vermögen nicht darzutun, inwiefern das Nichteintreten wegen Nichtleistung der Sicherheit Bundesrecht verletzt. Andere Zivil-, Schlichtungs- oder Gerichtsverfahren sowie vertragliche Leistungspflichten von Rechtsschutzversicherungen bilden keinen Gegenstand des angefochtenen Entscheids und können daher vom Bundesgericht nicht geprüft werden. Die Beschwerde genügt somit den Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG sowie Art. 95 BGG nicht, worauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.

Dem unterliegenden Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten von 800 Franken auferlegt.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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