Gesetzesartikel
Art. 141 StGB – Strafbare Handlungen gegen das Vermögen: Sachentziehung
1 Entscheid, in dem Art. 141 StGB eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.