Heimliche Tonaufnahme zur Beweissicherung: Absolute Unverwertbarkeit wegen Verletzung nemo tenetur, Nötigungsschuldspruch bestätigt (Art. 141 Abs. 1 Satz 1 StPO)
- Datum
- 10.08.2026
- Geschäftsnummer
- 7B_752/2025
- Abteilung
- II. Strafrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine Frau führt Beschwerde gegen ein Urteil des Obergerichts Zürich, das sie der Nötigung und des unbefugten Aufnehmens fremder Gespräche schuldig gesprochen hatte. Gleichzeitig rügt sie als Privatklägerin den Freispruch ihres ehemaligen Partners von Vergewaltigung und sexueller Nötigung. Im Zentrum steht eine heimlich angefertigte Audioaufnahme eines Gesprächs mit dem Ex-Partner, die sie zur Sicherung von Beweisen für angebliche Sexualdelikte erstellt hatte. Die Vorinstanz erklärte diese Aufnahme für unverwertbar und stützte sich bei der Verurteilung wegen Nötigung auf andere Beweismittel sowie übereinstimmende Teilaussagen beider Parteien bezüglich einer gemeinsamen Autofahrt.
Das Bundesgericht weist die Beschwerden der Frau ab, soweit darauf einzutreten ist. Hinsichtlich des Vorwurfs der Nötigung verletzt die Vorinstanz Art. 343 Abs. 3 StPO nicht, da keine zwingende Notwendigkeit für eine erneute direkte Befragung des Beschuldigten bestand; die Aussagen stimmten in wesentlichen Punkten wie dem Stattfinden der Autofahrt und dem Streit über das Beziehungsende überein, sodass keine reine «Aussage gegen Aussage»-Konstellation vorlag.
Die Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung scheitert an Art. 97 Abs. 1 BGG. Die Vorinstanz durfte die detaillierten und situationsadäquaten Schilderungen des Ex-Partners als glaubhaft einstufen und die Aussagen der Beschwerdeführerin aufgrund fehlender Details sowie Chatnachrichten, die ihren Willen zur Fortführung der Beziehung belegten, kritisch würdigen. Auch die Berücksichtigung ihrer Impulsivität basierte auf konkreten Chatanalysen und war nicht willkürlich.
Der Rechtfertigungsgrund des Notstands gemäss Art. 17 StGB scheidet für die heimliche Tonaufnahme aus, da zum Zeitpunkt der Aufnahme keine unmittelbare Gefahr mehr bestand; die behauptete Vergewaltigung lag bereits zurück. Ebenso wenig greift die Wahrung berechtigter Interessen, da die Aufnahme nicht das einzige Mittel zur Beweissicherung war und weitere Ermittlungen noch möglich gewesen wären.
Zentral für die Ablehnung der Zivilansprüche und die Bestätigung des Freispruchs ist die absolute Unverwertbarkeit der Audioaufnahme gemäss Art. 141 Abs. 1 Satz 1 StPO. Die Vorinstanz stellte fest, dass die Frau durch gezielte, suggestive Fragen und Täuschung versuchte, ein Geständnis zu erwirken, was den Grundsatz «nemo tenetur se ipsum accusare» und das faire Verfahrensverfahren des Ex-Partners verletzte. Da dieses private Beweismittel somit nicht verwertet werden darf, fehlen entscheidende Beweise für die Vergewaltigungsvorwürfe, weshalb der Freispruch unter Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» nicht willkürlich ist.
Schliesslich liegt auch bei der Strafzumessung keine Ermessensüberschreitung vor. Die hypothetische Einsatzstrafe von sieben Monaten Freiheitsstrafe für die Nötigung bewegt sich im unteren Drittel des Strafrahmens und berücksichtigt die objektive Tatschwere sowie das leichte Verschulden angemessen. Das Doppelverwertungsverbot wurde nicht verletzt, da die Erwägungen zum Vertrauensmissbrauch beim unbefugten Aufnehmen von Gesprächen lediglich das Tatverschulden konkretisierten.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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