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Justizze. Art. 42 BGG

Bundesgericht

Führerausweisentzug wegen THC: Nichteintreten mangels konkreter Auseinandersetzung mit Vorinstanz (Art. 42 Abs. 2 BGG)

Datum
03.08.2026
Geschäftsnummer
1C_368/2026
Abteilung
I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Nichteintreten

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 108 BGG

Zusammenfassung

Ein Beschwerdeführer wendet sich gegen den vorsorglichen Entzug seines Führerausweises sowie die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Begutachtung der Stufe 4 aufgrund eines Vorfalls unter Betäubungsmitteleinfluss. Das Verwaltungsgericht hatte die Beschwerde abgewiesen und dabei auf einen früheren Rückweisungsentscheid verwiesen, wonach ernsthafte Zweifel an der Fahreignung fortbestünden. Der Beschwerdeführer rügt vor dem Bundesgericht insbesondere die erneute Anordnung der Begutachtung und den fehlenden Entzug der aufschiebenden Wirkung, ohne jedoch detailliert auf die Begründung der kantonalen Vorinstanz einzugehen.

Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein, da diese den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügt. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht sachgerecht mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils auseinander, sondern beschränkt sich darauf, seine eigene Auffassung als richtig darzustellen und der Vorinstanz pauschal Rechtsverletzungen vorzuwerfen. Es fehlt eine konkrete Darlegung, inwiefern die Begründung der Vorinstanz Recht verletzt oder auf einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung beruht. Rein appellatorische Kritik reicht für eine Zulässigkeit nicht aus.

Die Vorinstanz hatte ausführlich begründet, dass die Frage der verkehrsmedizinischen Begutachtung und des vorsorglichen Sicherungsentzugs bereits im Rückweisungsentscheid vom 27. November 2025 abschliessend behandelt worden war und sich die Ausgangslage seither nicht massgeblich geändert hat. Da der Beschwerdeführer diese spezifischen Erwägungen ignoriert und keine neuen, konkreten Rügen vorbringt, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten. Die prozessualen Anträge, einschliesslich jener betreffend die vorsorgliche Wiederherstellung der Fahrberechtigung, erweisen sich somit als gegenstandslos. Auf eine Kostenerhebung wird verzichtet, Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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