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Justizze. Art. 108 BGG

Bundesgericht

Beschwerde gegen Sicherheitsleistung mangels genügender Begründung nicht behandelt, Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG)

Datum
04.08.2026
Geschäftsnummer
7B_916/2026
Abteilung
II. Strafrechtliche Abteilung
Ausgang
Nichteintreten

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 80 BGG Art. 99 BGG Art. 108 BGG

Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin A.________ wendet sich gegen einen Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, welcher eine von der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren wegen übler Nachrede eventuell Verleumdung angeordnete Sicherheitsleistung von Fr. 1'500.-- bestätigt hatte. Gleichzeitig beantragt sie beim Bundesgericht die Aufhebung dieser Verfügung sowie die Ausdehnung des Strafverfahrens auf den Tatbestand der Urkundenfälschung und begehrt unentgeltliche Rechtspflege. Die Vorinstanz hatte die Beschwerde nur insoweit behandelt, als sie das Anfechtungsobjekt betraf, und das Rechtsmittelgesuch als aussichtslos erachtet.

Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein und weist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Das Anfechtungsobjekt beschränkt sich gemäss Art. 80 Abs. 1 BGG ausschliesslich auf den kantonal letztinstanzlichen Beschluss des Obergerichts vom 8. Juni 2026; die zugrundeliegende Verfügung der Staatsanwaltschaft wurde durch diesen ersetzt und kann nicht selbstständig angefochten werden. Das Begehren, das Strafverfahren auf Urkundenfälschung auszudehnen, liegt ausserhalb des zulässigen Streitgegenstands, da die Beschwerdeführerin nicht darlegt, weshalb die Vorinstanz im Rechtsmittelverfahren gegen die Sicherheitsleistung dazu verpflichtet wäre.

Die Rügen genügen den Anforderungen an die Beschwerdebegründung nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht. Die Beschwerdeführerin setzt sich nicht rechtsgenügend mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, wonach Art. 303a StPO der Staatsanwaltschaft Ermessen bei der Erhebung und Höhe der Sicherheitsleistung einräumt und besondere Voraussetzungen nicht bestehen. Sie beschränkt sich auf die Darstellung ihrer eigenen Rechtsauffassung und ihrer persönlichen sowie finanziellen Situation, ohne zu zeigen, inwiefern das Ermessen verletzt sein soll. Auch die Willkürrüge betreffend Unterschriften geht an der Begründung vorbei, da nicht dargelegt wird, dass die Feststellung für den Ausgang entscheidend ist.

Zudem beruft sich die Beschwerdeführerin auf Vorgänge und Unterlagen vom 23. Juni, 1. Juli und 6. Juli 2026, welche erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind. Solche echten Noven sind gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG vor Bundesgericht unzulässig. Hinsichtlich der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt ebenfalls eine ausreichende Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Begründung der Aussichtslosigkeit. Da die Beschwerde offensichtlich ungenügend begründet ist, wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht darauf eingetreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde gestützt auf Art. 64 Abs. 1 BGG abgewiesen. Der Beschwerdeführerin werden Gerichtskosten von Fr. 500.-- auferlegt, wobei ihren finanziellen Verhältnissen gemäss Art. 65 Abs. 2 BGG Rechnung getragen wird.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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