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Justizze. Art. 42 BGG

Bundesgericht

Beschwerde wegen Akteneinsicht und forensischer Datenwiederherstellung abgewiesen: bloss spekulative Vorwürfe ohne konkrete Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG)

Datum
07.08.2026
Geschäftsnummer
7B_1149/2025
Abteilung
II. Strafrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 78 BGG Art. 80 BGG Art. 81 BGG Art. 92 BGG Art. 93 BGG

Zusammenfassung

Ein Strafbeschuldigter verlangt im Rahmen eines Neubeurteilungsverfahrens wegen versuchter Nötigung und Verleumdung umfassende Akteneinsicht sowie die forensische Wiederherstellung gelöschter elektronischer Dateien und Metadaten aus einem früheren Verfahrensstadium. Er rügt zudem die formell rechtswidrige Besetzung des Gerichts, eine Rechtsverweigerung und die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Nichtberücksichtigung einer Replik. Das Obergericht wies die Begehren ab, da es keine Anhaltspunkte für fehlende Akten sah und die Forderungen als spekulativ erachtete.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wird. Die Beschwerde ist zulässig, da die Verweigerung der Akteneinsicht in Originalakten und Metadaten einen nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteil für die Verteidigung im Neubeurteilungsverfahren darstellen kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Hingegen tritt das Gericht nicht auf das Ausstandsbegehren gegen den Obergerichtspräsidenten ein, da dieses nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids ist (Art. 80 Abs. 1 BGG).

In der Sache scheitern die Rügen an den strengen Begründungsanforderungen. Neue Tatsachen und Beweismittel, die der Beschwerdeführer mit einer Eingabe vom 20. Januar 2026 vorbrachte, bleiben unbeachtlich, weil er nicht darlegte, weshalb sie erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind oder wie sie die Begründungspflicht erfüllen (Art. 42 Abs. 2 BGG). Auch die Rüge der rechtswidrigen Besetzung ist unbegründet, da das Bundesgericht kürzlich bereits bestätigt hatte, dass die Einsetzung des ausserordentlichen Gerichtsschreibers keinen Verstoss gegen Art. 30 BV darstellt.

Die Vorwürfe betreffend Rechtsverweigerung und Verletzung des rechtlichen Gehörs genügen den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, da der Beschwerdeführer nicht konkret aufzeigte, womit sich die Vorinstanz hätte auseinandersetzen müssen. Materiell stützen sich seine Behauptungen über lückenhafte Akten und die Vernichtung elektronischer Dateien ausschliesslich auf Mutmassungen; die Vorinstanz durfte die Anordnung einer forensischen Wiederherstellung daher zu Recht ablehnen. Der Beschwerdeführer wird mit Kosten von Fr. 3'000.-- belastet.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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