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Justizze. Art. 66a StGB

Bundesgericht

Staatsanwaltschaft beantragt Landesverweisung nach obligatorischer Wegweisungstat: Vorinstanz verletzt Art. 66a StGB bei Interessenabwägung zugunsten des Ausländers (Art. 66a StGB)

Datum
19.01.2021
Geschäftsnummer
6B_75/2020
Abteilung
Strafrechtliche Abteilung
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 121 BV Art. 5 FZA Art. 66a StGB

Zusammenfassung

Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau erhob Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts Thurgau, das eine Landesverweisung für A.________ abgelehnt hatte. A.________, ein portugiesischer Staatsangehöriger, war wegen mehrfachen, teilweise qualifizierten Raubs und weiterer schwerer Delikte zu einer Freiheitsstrafe von fünfeinhalb Jahren verurteilt worden. Die Staatsanwaltschaft argumentierte, die Vorinstanz habe bei der Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Landesverweisung und dem persönlichen Interesse des Beschwerdegegners am Verbleib in der Schweiz Bundesrecht verletzt und zudem den völkerrechtlichen Rahmen des Freizügigkeitsabkommens mit der EU nicht geprüft. Der Beschwerdegegner war in der Schweiz geboren und aufgewachsen, hatte hier sämtliche Schulen besucht und eine Lehre absolviert, war aber beruflich nicht integriert und hatte familiäre Bindungen fast ausschliesslich in der Schweiz.

Das Bundesgericht hob den Entscheid des Obergerichts Thurgau auf und verwies die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurück. Es stellte fest, dass die Voraussetzungen für eine obligatorische Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB erfüllt waren, da A.________ wegen eines nach Inkrafttreten der Norm begangenen Raubes verurteilt worden war. Zugleich bestätigte das Bundesgericht, dass ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorlag, weil der Beschwerdegegner in der Schweiz geboren und aufgewachsen war, hier sämtliche Schulen besuchte, eine Lehre absolvierte, Schweizerdeutsch sprach und seine einzige enge Bezugsperson – sein Bruder – in der Schweiz lebte. Dennoch verletzte die Vorinstanz Bundesrecht, weil sie bei der Interessenabwägung das öffentliche Interesse an der Landesverweisung zu niedrig bewertete. Das öffentliche Interesse sei hoch einzustufen, da A.________ wegen mehrfachen, teilweise qualifizierten Raubs und weiterer schwerer Delikte zu einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe von fünfeinhalb Jahren verurteilt worden war, während laufender Strafuntersuchung erneut straffällig geworden war und einschlägige Vorstrafen aufwies. Die Vorinstanz konnte die Rückfallgefahr nicht hinreichend ausschliessen, obwohl A.________ eine Therapie begonnen und mit einem Beistand zusammengearbeitet hatte; diese positiven Entwicklungen reichten nicht aus, um die gravierenden Bedenken zu entkräften. Zudem prüfte die Vorinstanz nicht, ob das Freizügigkeitsabkommen mit der EU einer Landesverweisung entgegensteht. Das Bundesgericht stellte klar, dass nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA Einschränkungen der Freizügigkeit aus Gründen der öffentlichen Ordnung zulässig sind und dass bereits ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko genügt, wenn schwere Rechtsgüter wie die körperliche Unversehrtheit gefährdet sind. Da A.________ wegen schwerer Delikte verurteilt wurde und ein zumindest geringes Rückfallrisiko bestehe, seien die Voraussetzungen für eine Einschränkung der Freizügigkeit erfüllt. Im bundesgerichtlichen Verfahren fallen keine Kosten an; dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdegegners wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet. Diese Entscheidung verdeutlicht die strenge Anwendung der Härtefallklausel bei Art. 66a StGB und die eigenständige Bewertung des öffentlichen Interesses an der Landesverweisung, die nicht mit der Strafzumessung vermischt werden darf.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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