Ausländer mit Schweizer Ehefrau und minderjährigen Schweizer Kindern: Landesverweisung nach Art. 66a StGB wegen Drogenhandels aufgehoben, weil Vorinstanz Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina nicht prüfte (Art. 66a Abs. 2 StGB)
- Datum
- 09.11.2022
- Geschäftsnummer
- 6B_552/2021
- Abteilung
- Strafrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 112 BGG Art. 5 BV Art. 13 BV Art. 8 EMRK Art. 66a StGB Art. 31 VZAE Art. 296 ZGB
Zusammenfassung
Ein slowenischer Staatsangehöriger wurde wegen mengenmässig qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt und vom Obergericht des Kantons Aargau für 7 Jahre aus der Schweiz landesverwiesen. Der Beschwerdeführer, der seit 2015 mit einer Schweizerin verheiratet ist und mit ihr zwei minderjährige Schweizer Töchter hat, beantragte die Aufhebung der Landesverweisung mit der Begründung, diese stelle einen schweren persönlichen Härtefall dar und verstoße gegen Art. 8 EMRK sowie Art. 13 BV. Er wandte ein, seine Ehefrau spreche kein Slowenisch und habe nur einen schwachen Bezug zu Slowenien, während ihre Familie aus Bosnien und Herzegowina stamme und Bosnisch spreche; zudem gebe es Hinweise darauf, dass auch er über die bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit verfüge. Die Vorinstanz hatte diese Aspekte nicht geprüft und lediglich die Möglichkeit einer Rückkehr nach Slowenien bewertet.
Das Bundesgericht hob das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau auf und verwies die Sache zur neuen Entscheidung zurück. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Verurteilung wegen einer Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB grundsätzlich landesverwiesen werden muss, doch die Härtefallklausel nach Art. 66a Abs. 2 StGB erfordert eine umfassende Abwägung der privaten Interessen – insbesondere des Rechts auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK und Art. 13 BV – gegen die öffentlichen Interessen. Die Vorinstanz verneinte zu Unrecht den schweren persönlichen Härtefall, obwohl der Beschwerdeführer mit einer Schweizerin verheiratet ist und zwei gemeinsame minderjährige Schweizer Töchter hat, mit denen er ein intaktes Familienleben führt und über gemeinsames Sorge- und Obhutsrecht verfügt (Art. 296 Abs. 2 ZGB). Die Vorinstanz erkannte zutreffend, dass es der Schweizer Ehefrau kaum zumutbar wäre, mit den Töchtern nach Slowenien zu gehen, da sie dort weder die Sprache beherrscht noch Verbindungen hat. Gleichzeitig vernachlässigte sie jedoch entscheidend, dass aus einem amtlichen Familienausweis vom 3. Februar 2021 hervorgeht, dass der Beschwerdeführer offenbar auch die bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit besitzt – ein Sachverhalt, der die Prüfung der Zumutbarkeit des Familienlebens in einem anderen als dem slowenischen Zielland erfordert. Damit verletzte die Vorinstanz ihre Begründungspflicht nach Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG, da sie nicht klärte, ob das Familienleben andernorts aufrechterhalten werden könnte, und so die Überprüfung der Rechtmässigkeit der Landesverweisung unmöglich machte. Das Bundesgericht stützte seine Entscheidung auf Art. 66a Abs. 2 StGB, Art. 8 EMRK, Art. 13 BV, Art. 296 Abs. 2 ZGB sowie Art. 112 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 BGG. Dem Kanton Aargau wurden keine Gerichtskosten auferlegt (Art. 66 Abs. 4 BGG), doch er hat den Beschwerdeführer für das Bundesgerichtsverfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG), wobei die Entschädigung in Höhe von Fr. 3'000.-- seinem Rechtsvertreter ausgezahlt wird. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die strikte Einhaltung der Begründungspflicht bei Landesverweisungen unterstreicht, insbesondere wenn mehrere Staatsangehörigkeiten im Raum stehen und die familienrechtlichen Konsequenzen für Schweizer Kinder abgewogen werden müssen.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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