Täterschaftsbezogene Alternativanklage gegen zwei Beschuldigte zulässig: Verfahrenseinstellung aufgehoben, Sache zur neuen Beurteilung zurückgewiesen (Art. 325 Abs. 2 StPO)
- Datum
- 19.08.2026
- Geschäftsnummer
- 6B_543/2025
- Abteilung
- I. Strafrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine Privatklägerin erhebt Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts Zürich, welches das Strafverfahren gegen eine andere Person wegen Körperverletzung und Tätlichkeiten eingestellt hatte. Die beiden Frauen waren am 10. Januar 2022 in V.________ aneinander geraten; die Staatsanwaltschaft hatte gegen beide separat Anklage erhoben, wobei sich die geschilderten Tatabläufe gegenseitig ausschlossen. Das Obergericht qualifizierte dieses Vorgehen als unzulässige Alternativanklage bezüglich der Täterschaft und stellte das Verfahren mangels definitiver Feststellbarkeit ein. Die Privatklägerin beantragt vor Bundesgericht die Aufhebung dieser Einstellung sowie einen Schuldspruch und eine Genugtuung von Fr. 800.--.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut, hebt den angefochtenen Einstellungsbeschluss auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Die Privatklägerin ist zur Beschwerde legitimiert, da sie als Zivilklägerin einen Genugtuungsanspruch von Fr. 800.-- geltend macht und diesen mit einem Notfallbericht des Spitals W.________ sowie einem Schreiben ihrer Therapeutin über Kratzverletzungen im Gesicht, Prellungen, Schlafstörungen und Panikattacken hinreichend begründet hat. In der Sache selbst hält das Bundesgericht fest, dass eine täterschaftsbezogene Alternativanklage gemäss Art. 325 Abs. 2 StPO auch dann zulässig ist, wenn zwei verschiedenen Personen alternative Tatbegehungen vorgeworfen werden, sofern die Verteidigungsrechte gewahrt bleiben und widersprüchliche Urteile durch Verfahrensvereinigung nach Art. 30 StPO vermieden werden können. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" verpflichtet die Staatsanwaltschaft, gegen alle Personen Anklage zu erheben, bei denen ein Schuldspruch wahrscheinlicher oder gleich wahrscheinlich wie ein Freispruch erscheint. Die Vorinstanz verletzte Bundesrecht, indem sie das Verfahren unter Berufung auf Art. 329 Abs. 4 StPO einstellte, obwohl kein definitives Verfahrenshindernis vorlag. Da die Sache zur materiellen Beurteilung zurückgewiesen wird, geht das Bundesgericht nicht auf die materiellen Vorbringen der Beschwerdeführerin ein. Die Beschwerdegegnerin trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- und hat die Beschwerdeführerin mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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