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Justizze. Art. 121 BGG

Bundesgericht

Revision gegen Nichteintretensentscheid mangels Revisionsgrund abgewiesen, unentgeltliche Rechtspflege verneint (Art. 121 BGG)

Datum
03.08.2026
Geschäftsnummer
7F_47/2026
Abteilung
II. Strafrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 121 BGG

Zusammenfassung

Die Gesuchstellerin A.________ begehrt die Revision eines Urteils des Bundesgerichts vom 10. Juni 2026, mit welchem auf ihre Beschwerde gegen einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau wegen offensichtlichen Begründungsmangels nicht eingetreten worden war. Sie stützt ihr Begehren unter anderem auf eine ergänzende Eingabe, die sie erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht hatte, und beantragt zudem unentgeltliche Rechtspflege für das Revisionsverfahren.

Das Bundesgericht weist das Revisionsgesuch sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und legt der Gesuchstellerin Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- auf.

Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft und können nur zurückkommen, wenn einer der abschliessend in Art. 121 BGG aufgezählten Revisionsgründe vorliegt. Da das angefochtene Urteil ein Nichteintretensentscheid war, muss sich der geltend gemachte Revisionsgrund spezifisch auf die Nichteintretensmotive beziehen. Die formell-rechtliche Würdigung des offensichtlichen Begründungsmangels lässt sich im Revisionsverfahren als solche nicht überprüfen. Zudem tut die Gesuchstellerin keinen Revisionsgrund gemäss Art. 121 bis 123 BGG dar, indem sie sich auf eine ergänzende Eingabe beruft, welche sie erst nach Ablauf der Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG eingereicht hat. Es oblag der gesuchstellenden Person gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG aufzuzeigen, inwiefern Revisionsgründe gegeben sind, was nicht gelang.

Angesichts der Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs ist auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 64 Abs. 1 BGG abzuweisen. Bei der Bemessung der Gerichtskosten nach Art. 66 Abs. 1 BGG ist jedoch der finanziellen Lage der Gesuchstellerin gemäss Art. 65 Abs. 2 BGG Rechnung zu tragen. Das Bundesgericht behält sich vor, weitere offensichtlich unzulässige Revisionsgesuche in dieser Angelegenheit ohne förmliche Behandlung abzulegen.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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