Revision gegen Nichteintretensentscheid mangels Revisionsgrund abgewiesen, unentgeltliche Rechtspflege verneint (Art. 121 BGG)
- Datum
- 03.08.2026
- Geschäftsnummer
- 7F_47/2026
- Abteilung
- II. Strafrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die Gesuchstellerin A.________ begehrt die Revision eines Urteils des Bundesgerichts vom 10. Juni 2026, mit welchem auf ihre Beschwerde gegen einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau wegen offensichtlichen Begründungsmangels nicht eingetreten worden war. Sie stützt ihr Begehren unter anderem auf eine ergänzende Eingabe, die sie erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht hatte, und beantragt zudem unentgeltliche Rechtspflege für das Revisionsverfahren.
Das Bundesgericht weist das Revisionsgesuch sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und legt der Gesuchstellerin Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- auf.
Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft und können nur zurückkommen, wenn einer der abschliessend in Art. 121 BGG aufgezählten Revisionsgründe vorliegt. Da das angefochtene Urteil ein Nichteintretensentscheid war, muss sich der geltend gemachte Revisionsgrund spezifisch auf die Nichteintretensmotive beziehen. Die formell-rechtliche Würdigung des offensichtlichen Begründungsmangels lässt sich im Revisionsverfahren als solche nicht überprüfen. Zudem tut die Gesuchstellerin keinen Revisionsgrund gemäss Art. 121 bis 123 BGG dar, indem sie sich auf eine ergänzende Eingabe beruft, welche sie erst nach Ablauf der Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG eingereicht hat. Es oblag der gesuchstellenden Person gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG aufzuzeigen, inwiefern Revisionsgründe gegeben sind, was nicht gelang.
Angesichts der Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs ist auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 64 Abs. 1 BGG abzuweisen. Bei der Bemessung der Gerichtskosten nach Art. 66 Abs. 1 BGG ist jedoch der finanziellen Lage der Gesuchstellerin gemäss Art. 65 Abs. 2 BGG Rechnung zu tragen. Das Bundesgericht behält sich vor, weitere offensichtlich unzulässige Revisionsgesuche in dieser Angelegenheit ohne förmliche Behandlung abzulegen.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Ermächtigung zur Strafverfolgung verweigert: ungenügende Begründung der Beschwerde, Nichteintreten (Art. 42 Abs. 2 BGG)
- Asylsuchender erhält Verfügung per E-Mail nicht: Revision wegen neuer Beweismittel gutgeheissen, Sache zur neuen Beurteilung zurückgewiesen (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG)
- Beschwerde wegen Rechtsverweigerung mangels konkreter Begründung abgewiesen: Nichteintreten im vereinfachten Verfahren (Art. 42 Abs. 2 BGG)
- Schuldner betreibt Fortsetzung ohne Begründung: Nichteintreten wegen fehlender Auseinandersetzung und Rechtsmissbrauch (Art. 42 Abs. 2 BGG)
- Ausstandsgesuch gegen Richterin im Scheidungsverfahren: Nichteintreten wegen offensichtlicher Unbegründetheit (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG)
- Fürsorgerische Unterbringung: Unbegründete Rüge gegen Nichteintreten wegen Säumnis, Beschwerde abgewiesen (Art. 42 Abs. 2 BGG)
- Revisionsgesuch gegen Nichteintretensentscheid wegen fehlender funktioneller Zuständigkeit abgewiesen (Art. 30 Abs. 1 und 2 BGG)
- Revision gegen Nichteintretensentscheid in Scheidungssache: Querulatorische Prozessführung führt zur Abweisung und Bussenauflegung (Art. 121 lit. d, Art. 33 Abs. 2 BGG)