Revision gegen Nichteintretensentscheid mangels Revisionsgrund abgewiesen: Neues Arztzeugnis rechtfertigt keine Wiederaufnahme (Art. 121 BGG)
- Datum
- 07.08.2026
- Geschäftsnummer
- 7F_34/2026
- Abteilung
- II. Strafrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die Gesuchstellerin A.________ beantragt beim Bundesgericht die Revision eines Urteils, mit dem zuvor auf ihre Beschwerde gegen einen Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft nicht eingetreten worden war. Sie stützt ihr Begehren auf ein neu eingereichtes Arztzeugnis und begehrt eine neue Beurteilung der Sache. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft und B.________ treten als Gesuchsgegner auf. Das Bundesgericht prüft, ob die Voraussetzungen für eine Revision nach den abschliessend aufgezählten Tatbeständen des Gesetzes erfüllt sind und ob das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden kann.
Das Bundesgericht weist das Revisionsgesuch sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und legt der Gesuchstellerin Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- auf.
Der ursprüngliche Nichteintretensentscheid beruhte auf einem offensichtlichen Begründungsmangel, weshalb eine materielle Prüfung der angefochtenen Verfügung nie stattfand. Eine solche formell-rechtliche Würdigung kann im Revisionsverfahren nicht überprüft werden. Zudem stellt das Vorbringen eines neuen Arztzeugnisses mit dem Begehren einer Neubeurteilung keinen der in Art. 121 BGG abschliessend aufgezählten Revisionsgründe dar. Es obliegt der gesuchstellenden Person, konkret aufzuzeigen, inwiefern ein gesetzlicher Revisionsgrund vorliegt, was hier nicht gelungen ist.
Da das Revisionsgesuch offensichtlich aussichtslos ist, wird auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestützt auf Art. 64 Abs. 1 BGG abgewiesen. Die Gesuchstellerin ist aufgrund des Verfahrensausgangs kostenpflichtig nach Art. 66 Abs. 1 BGG, wobei ihrer finanziellen Lage bei der Kostenbemessung gemäss Art. 65 Abs. 2 BGG Rechnung getragen wurde. Das Bundesgericht behält sich vor, weitere offensichtlich unzulässige Revisionsgesuche in dieser Angelegenheit ohne förmliche Behandlung abzulegen.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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