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Justizze. Art. 113 BGG

Bundesgericht

Beschwerdeführer beantragt provisorische Rechtsöffnung wegen Schuldanerkennung, doch Streitwert liegt unter Fr. 30'000 und Verfassungsbeschwerde bleibt unzulässig, weil keine verfassungsrechtliche Rüge erhoben wird (Art. 113 ff. BGG)

Datum
16.03.2020
Geschäftsnummer
5D_49/2020
Abteilung
II. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Nichteintreten

Tragende Normen

Art. 74 BGG Art. 106 BGG Art. 108 BGG Art. 113 BGG Art. 116 BGG Art. 117 BGG Art. 82 SchKG

Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer hatte beim Betreibungsamt eine Zwangsvollstreckung gegen die Beschwerdegegnerin betrieben und ein Rechtsöffnungsgesuch gestellt, das vom Regionalgericht abgewiesen wurde. Gegen die Ablehnung durch das Obergericht des Kantons Bern erhob er Verfassungsbeschwerde ans Bundesgericht. Streit war, ob die Beschwerde zulässig ist und ob die Vereinbarung vom 14. März 2005 als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG gilt.

Das Bundesgericht entscheidet, auf die Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten. Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000, weshalb gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig ist; eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde muss jedoch gemäss Art. 116 BGG die Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügen, was der Beschwerdeführer unterlässt: Er beruft sich stattdessen auf eine Rückforderung und auf die Vereinbarung vom 14. März 2005 als Rechtsöffnungstitel – dies ist aber eine Rüge einfachen Gesetzesrechts, insbesondere von Art. 82 Abs. 1 SchKG, die mit Verfassungsbeschwerde nicht geltend gemacht werden darf. Zudem erfüllt die Beschwerde nicht die strengen Rügeanforderungen nach Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG, da sie weder präzise noch detailliert darlegt, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt sein sollen, und es fehlt jegliche Auseinandersetzung mit dem vom Obergericht erläuterten Begriff der Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG. Aufgrund dieses Ausgangs trägt der Beschwerdeführer gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG die Gerichtskosten von Fr. 800.--. Die Entscheidung ist bemerkenswert als klare Anwendung des strengen Rügeprinzips bei Verfassungsbeschwerden im Vollstreckungsrecht und als Beleg dafür, dass die bloße Behauptung einer gesetzlichen Fehlanwendung ohne Verbindung zu einem verfassungsmässigen Grundrecht zur Nichteröffnung des Verfahrens führt.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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