Gesetzesartikel
Art. 112 ZPO – Stundung, Erlass, Verjährung und Verzinsung der Gerichtskosten
1 Entscheid, in dem Art. 112 ZPO eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.