Superprovisorischer Aufschub der Vollstreckbarkeit: Nichteintreten mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs (Art. 94 BGG)
- Datum
- 05.08.2026
- Geschäftsnummer
- 5A_745/2026
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Nichteintreten
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern eines Kindes streiten über den superprovisorischen Aufschub der Vollstreckbarkeit einer kantonsgerichtlichen Verfügung betreffend das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Das Obergericht wies das Begehren der Mutter mangels hinreichender Dringlichkeit ab und forderte den Vater zur Stellungnahme auf. Die Mutter reichte daraufhin eine Beschwerde ans Bundesgericht ein, mit der sie primär die Aufhebung der obergerichtlichen Verfügung und superprovisorisch die aufschiebende Wirkung verlangte, sowie hilfsweise eine Rechtsverzögerungsbeschwerde geltend machte.
Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein, da kantonal letztinstanzliche Verfügungen über superprovisorische Massnahmen aufgrund fehlender Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs nicht anfechtbar sind. Dies ergibt sich aus Art. 94 BGG, wonach Beschwerden gegen Entscheide erst nach Erschöpfung des kantonalen Rechtswegs zulässig sind.
Zudem dient eine allfällige Rechtsverzögerungsbeschwerde gemäss Art. 100 Abs. 7 BGG nicht dazu, die grundsätzliche Nichtanfechtbarkeit solcher Verfügungen zu umgehen. Im konkreten Fall liegt ohnehin keine Verzögerung vor, da das Obergericht die Berufungsschrift umgehend zustellte und dem Vater eine Frist zur Stellungnahme setzte, was die notwendige Folge der Abweisung des superprovisorischen Antrags ist. Eine Rechtsverzögerung könnte sich erst stellen, wenn das Obergericht nach Eingang der Stellungnahme übermässig lange mit einem Entscheid warten würde.
Schliesslich wären die von der Beschwerdeführerin gestützten auf Art. 103 Abs. 3 BGG vorgebrachten echten Noven im bundesgerichtlichen Verfahren von vornherein unzulässig gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG. Mit dem sofortigen Urteil sind sämtliche verfahrensrechtlichen Anträge gegenstandslos geworden. Der Beschwerdeführerin werden die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- auferlegt.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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