Gesetzesartikel
Art. 595 ZGB: Rechtsprechung und Entscheide
2 Entscheide, in denen Art. 595 ZGB eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Enkel eines Verstorbenen klagt gegen Nachsteuerverfügungen: Prozessführungsbefugnis steht allein dem Willensvollstrecker zu, nicht den Erben (Art. 518 ZGB)
- Urenkel beantragt Absetzung des Willensvollstreckers wegen angeblicher Honorarexzesse und eigenmächtigem Verkauf einer Liegenschaft: Bundesgericht weist Beschwerde ab, da Verkauf zur Schuldenbegleichung zulässig und Honorarstreit Sache des Zivilrichters (Art. 518 Abs. 1 ZGB)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.