Definitive Rechtsöffnung verweigert mangels Gläubigeridentität bei Ausschlussurteil, aber erteilt für Parteientschädigung (Art. 81 Abs. 1 SchKG)
- Datum
- 01.07.2021
- Geschäftsnummer
- 5A 923/2020
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Stockwerkeigentümer wehrt sich gegen die definitive Rechtsöffnung, welche die Stockwerkeigentümergemeinschaft aufgrund von Prozesskostenentscheiden aus einem früheren Ausschlussverfahren erwirkt hat. Er rügt, dass die Gemeinschaft als solche nicht aktivlegitimiert sei, da nach Bundesprivatrecht nur die einzelnen gestörten Miteigentümer klagebefugt sind. Im Rechtsöffnungsverfahren stellt sich die Frage, ob die im Zahlungsbefehl und Gesuch bezeichnete Partei mit den im Vollstreckungstitel genannten Gläubigern identisch ist, wobei das Bundesgericht prüft, ob formale Bezeichnungen oder materielle Legitimationsmängel die Zwangsvollstreckung verhindern.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut und weist das Rechtsöffnungsbegehren betreffend die Prozesskostenforderungen aus dem kantonsgerichtlichen Urteil ZK 15 14 vom 8. April 2016 ab, bestätigt jedoch die Rechtsöffnung für die Parteientschädigung gemäss obergerichtlichem Entscheid ZA 16 13 vom 2. April 2019.
Hinsichtlich des Urteils ZK 15 14 fehlt die für Art. 81 Abs. 1 SchKG erforderliche Identität zwischen der betreibenden Stockwerkeigentümergemeinschaft und den im Titel genannten Gläubigern. Das Kantonsgericht hatte die Kosten den einzelnen Klägern zugesprochen, während die Betreibung im Namen der Gemeinschaft geführt wurde. Da Aktiv- und Passivlegitimation materiellrechtliche Voraussetzungen sind, die gemäss Art. 649b Abs. 1 und 2 ZGB beim Ausschluss eines Stockwerkeigentümers zwingend bei den einzelnen Miteigentümern liegen müssen, kann die Gemeinschaft diesen Titel nicht vollstrecken. Dies gilt auch dann, wenn der Einwand erst spät erhoben wird, da der Rechtsöffnungsrichter die Identität von Amtes wegen prüfen muss und der Rechtsvorschlag keiner Begründung bedarf; ein Rechtsmissbrauch liegt hier nicht vor.
Für den obergerichtlichen Entscheid ZA 16 13 hingegen ist die Identität gegeben, da dieser ausdrücklich die Stockwerkeigentümergemeinschaft als Gläubigerin der Parteientschädigung benennt. Dass dies materiellrechtlich fragwürdig sein mag, ist im reinen Urkundenprozess des Art. 81 Abs. 1 SchKG unbeachtlich, solange der Titel nicht offensichtlich nichtig ist. Auch personelle Wechsel in der Zusammensetzung der Gemeinschaft schaden der Vollstreckbarkeit dieses Titels nicht.
Da der Beschwerdeführer zu über neunzig Prozent obsiegt, werden ihm die gesamten Gerichtskosten erlassen und der Beschwerdegegnerin auferlegt. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen, da der Beschwerdeführer ohne anwaltliche Vertretung auftrat und keine konkreten Kosten geltend machte.
Regeste
Definitive Rechtsöffnung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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