Gesetzesartikel
Art. 649b ZGB – Ausschluss aus der Gemeinschaft: Miteigentümer
3 Entscheide, in denen Art. 649b ZGB eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Definitive Rechtsöffnung verweigert mangels Gläubigeridentität bei Ausschlussurteil, aber erteilt für Parteientschädigung (Art. 81 Abs. 1 SchKG)
- Verkäufer verkauft Grundstücke nach Ausschlussurteil an von Kläger beherrschte AG: Verfügungsbeschränkung bleibt bestehen, da Verkauf den Ausschlusszweck vereitelt (Art. 649b Abs. 3 ZGB)
- Ausschluss aus Stockwerkeigentümergemeinschaft bei eigener grober Pflichtwidrigkeit unzulässig (Art. 649b Abs. 1 ZGB)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.