Rechtsanwalt lässt Berufungsfrist um einen Tag verstreichen: Fristwiederherstellung abgelehnt, da Verschulden der Sekretärin dem Anwalt zuzurechnen ist (Art. 148 ZPO)
- Datum
- 09.12.2019
- Geschäftsnummer
- 5A 890/2019
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
A.________ erhob gegen einen Entscheid des Bezirksgerichts Münchwilen vom 16. Mai 2019 (Ausfertigung am 17. Juni 2019) Berufung wegen Persönlichkeitsverletzung durch B.________ und den Verein C.________. Die Berufungsfrist lief am 19. August 2019 ab. Die Berufungsschrift trägt dieses Datum, wurde aber erst am 20. August 2019 persönlich beim Obergericht des Kantons Thurgau eingereicht. A.________ stellte daraufhin ein Gesuch um Fristwiederherstellung, das das Obergericht mit Entscheid vom 3. Oktober 2019 ablehnte und auf die Berufung nicht eintrat. Gegen diesen Entscheid reichte A.________ beim Bundesgericht eine Beschwerde ein mit dem Begehren um Aufhebung und Rückweisung zur Beurteilung der Berufung sowie um unentgeltliche Rechtspflege und aufschiebende Wirkung.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, weil die Berufungsfrist nach Art. 311 Abs. 1 ZPO am 19. August 2019 ablief und die Berufungsschrift erst am 20. August 2019 beim Obergericht eingereicht wurde, was unbestritten war. Für die Fristwiederherstellung gemäss Art. 148 ZPO war erforderlich, dass A.________ glaubhaft machte, nur ein leichtes Verschulden zu treffen; dies gelang nicht, weil das Verhalten der Sekretärin des Rechtsanwalts als Hilfsperson nach Art. 101 Abs. 1 OR dem Rechtsanwalt zuzurechnen war und damit dem Mandanten zugerechnet wurde. Das Bundesgericht betonte, dass der Rechtsanwalt für die rechtzeitige Aufgabe gerichtlicher Eingaben die Verantwortung trägt und dass bereits das Versehen, die Sendung am Folgetag statt fristgerecht der Post zu übergeben, ein grobes Verschulden darstellt. Zudem sei es Sache des Rechtsanwalts, seine Kanzlei so zu organisieren, dass Fristen sicher eingehalten werden – etwa durch Vorlage von Aufgabequittungen oder Übermittlung von Sendungsnummern –, was hier unterblieb. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen, weil die Beschwerde von Anfang an aussichtslos war und somit die materiellen Voraussetzungen nach Art. 64 Abs. 1 BGG fehlten. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- wurden der Beschwerdeführerin auferlegt gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG. Dieses Urteil verdeutlicht die strenge Haftung des Rechtsanwalts für das Verschulden seiner Hilfspersonen im zivilprozessualen Fristenrecht und bestätigt die konstante Rechtsprechung zur Zurechnung nach Art. 101 Abs. 1 OR.
Regeste
Wahrung der Berufungsfrist (Persönlichkeitsverletzung) | Personenrecht
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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