Gesetzesartikel
Art. 143 ZPO – Einhaltung
3 Entscheide, in denen Art. 143 ZPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Konkursin reicht Widerrufsgesuch per E-Mail beim Konkursamt statt beim zuständigen Bezirksgericht ein: Gesuch unwirksam, Konkursschluss bleibt bestehen (Art. 195 SchKG)
- Rechtsanwalt lässt Berufungsfrist um einen Tag verstreichen: Fristwiederherstellung abgelehnt, da Verschulden der Sekretärin dem Anwalt zuzurechnen ist (Art. 148 ZPO)
- Kostenvorschuss per E-Banking: Nichteintreten wegen vermeintlicher Verspätung aufgehoben, Treu und Glauben verletzt (Art. 9 BV, Art. 143 Abs. 3 ZPO)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.