Justizze.

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Justizze. Art. 143 ZPO

Bundesgericht

Kostenvorschuss per E-Banking: Nichteintreten wegen vermeintlicher Verspätung aufgehoben, Treu und Glauben verletzt (Art. 9 BV, Art. 143 Abs. 3 ZPO)

BGE / ATF / DTF
BGE 139 III 364 · ATF 139 III 364 · DTF 139 III 364
Datum
26.07.2013
Geschäftsnummer
5D_101/2013
Abteilung
II. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 99 BGG Art. 9 BV Art. 143 ZPO

Zusammenfassung

Ein Schuldner focht einen Entscheid über die definitive Rechtsöffnung in einem Betreibungsverfahren an. Das kantonale Obergericht trat auf seine Beschwerde nicht ein, da es den geforderten Kostenvorschuss als verspätet eingestuft hatte. Der Schuldner erhob daraufhin subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht und rügte eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte durch die Annahme der Verspätung.

Das Bundesgericht heisst die Verfassungsbeschwerde gut und hebt den Nichteintretensentscheid des Obergerichts auf.

Das Obergericht hatte den Kostenvorschuss als verspätet betrachtet, weil das "Einzahlungs- und Buchungsdatum" auf dem Kontoauszug des Gerichts den 26. Februar 2013 auswies, während die Nachfrist am 25. Februar 2013 ablief. Das Bundesgericht hält fest, dass gemäss Art. 143 Abs. 3 ZPO nicht der Eingang beim Gericht, sondern der Valutatag der Belastung auf dem Konto des Zahlungspflichtigen massgebend ist. Da das Obergericht Zweifel an der Rechtzeitigkeit haben musste, hätte es den unvertretenen Beschwerdeführer vorgängig auffordern müssen, den Nachweis der Belastung zu erbringen. Dieses Unterlassen verstösst gegen den Anspruch auf Behandlung nach Treu und Glauben (Art. 9 BV).

Im bundesgerichtlichen Verfahren legte der Beschwerdeführer Kontoauszüge vor, welche die Belastung via E-Banking mit Valuta per 25. Februar 2013 belegen. Diese neuen Beweismittel sind zulässig, da der vorinstanzliche Entscheid Anlass zum Vorbringen gab (Art. 99 Abs. 1 BGG). Damit steht fest, dass der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen. Die Sache wird zur Weiterbehandlung an das Obergericht zurückgewiesen.

Regeste

Art. 9 BV; Art. 143 Abs. 3 ZPO; Einhaltung der Frist für die Zahlung an das Gericht. Grundsätze für die Einhaltung der Frist, wenn der Betrag für den Gerichtskostenvorschuss einem Post- oder Bankkonto belastet worden ist (E. 3). Regeste Art. 9 Cst.; art. 143 al. 3 CPC; observation du délai pour le paiement au tribunal. Principes liés à l'observation du délai, lorsque le montant de l'avance de frais est débité d'un compte postal ou bancaire (consid. 3). Regesto Art. 9 Cost.; art. 143 cpv. 3 CPC; osservanza del termine per il pagamento al tribunale. Principi riguardanti l'osservanza del termine, quando l'importo dell'anticipo delle spese processuali è addebitato a un conto postale o bancario (consid. 3).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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