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Justizze. Art. 195 SchKG

Bundesgericht

Schuldner beanstandet Konkurswiderruf, Akteneinsicht und Disziplinarverfahren beim Betreibungsamt: Beschwerde unzulässig, da Aufsichtsbehörde nicht zuständig ist (Art. 195 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG)

Datum
22.03.2018
Geschäftsnummer
5A_890/2017
Abteilung
II. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Nichteintreten

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 72 BGG Art. 74 BGG Art. 75 BGG Art. 100 BGG Art. 104 BGG Art. 105 BGG Art. 5 SchKG Art. 8a SchKG Art. 14 SchKG Art. 195 SchKG

Zusammenfassung

Ein Schuldner wandte sich mit einer Beschwerde gegen das Betreibungs- und Konkursamt Bern-Mittelland und rügte Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung sowie verweigerte Akteneinsicht. Er verlangte den Widerruf des über ihn eröffneten Konkurses, Entschädigungszahlungen und die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen Mitarbeiter des Amtes. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. Der Schuldner erhob daraufhin Beschwerde ans Bundesgericht. Streitig war, ob die Aufsichtsbehörde zuständig war für die beanstandeten Fragen und ob die Beschwerde formell und materiell zulässig war.

Das Bundesgericht trat nicht auf die Beschwerde ein, weil diese insgesamt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügte und mehrere zentrale Rügen sachlich unzulässig waren. Der Beschwerdeführer hatte keine konkreten, nach Art. 105 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG substanziierten Sachverhaltsrügen vorgebracht, sondern lediglich pauschal die Verletzung gesetzlicher Bestimmungen behauptet, ohne die vorinstanzlichen Erwägungen gezielt zu widerlegen. Insbesondere war die Aufsichtsbehörde nicht zuständig für den beantragten Widerruf des Konkurses, denn dieser bedarf gemäss Art. 195 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG eines gerichtlichen Entscheides – hier des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 1. März 2017 – und setzt ein entsprechendes Gesuch des Schuldners voraus. Auch für Disziplinarverfahren ist allein die kantonale Aufsichtsbehörde zuständig (Art. 14 Abs. 2 SchKG), nicht das Bundesgericht. Zudem ist die betreibungsrechtliche Beschwerde nicht geeignet, Entschädigungsansprüche im Sinne von Art. 5 SchKG durchzusetzen, da solche Ansprüche in einem eigenen Verantwortlichkeitsprozess geltend gemacht werden müssen. Ferner war die Beschwerde teilweise nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG), weshalb auf diese Ergänzungen nicht eingetreten wurde. Der Beschwerdeführer hatte zudem kein Recht darauf, dass das Bundesgericht seine Akteneinsichtsansprüche statt dessen beim Betreibungsamt durchsetzt; vielmehr steht ihm gemäss Art. 8a SchKG das Recht zu, dieses direkt beim Amt geltend zu machen. Das Bundesgericht verurteilte den Beschwerdeführer zudem zur Tragung der Gerichtskosten von Fr. 500.– gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG, da der Grundsatz der Kostenlosigkeit nach Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG im bundesgerichtlichen Verfahren nicht gilt. Die Entscheidung verdeutlicht die strikte Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen Konkursgericht, Aufsichtsbehörde und Bundesgericht im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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