Gesetzesartikel
Art. 104 BGG – Andere vorsorgliche Massnahmen
3 Entscheide, in denen Art. 104 BGG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Aussereheliches Kind aus der Zeit vor 1978 mit Zahlvaterschaft klagt auf Herabsetzung: Kein rechtliches Kindesverhältnis, daher keine Aktivlegitimation zur Herabsetzungsklage (Art. 522 ZGB)
- Schuldner beanstandet Konkurswiderruf, Akteneinsicht und Disziplinarverfahren beim Betreibungsamt: Beschwerde unzulässig, da Aufsichtsbehörde nicht zuständig ist (Art. 195 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG)
- Ehemann verliert Stelle während Getrenntlebens und wird selbstständig: Abänderung des Ehegattenunterhalts wegen dauerhafter Einkommensveränderung verlangt, aber kantonales Gericht prüft nicht alle Umstände (Art. 179 ZGB)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.