Liquidatoren der A. AG in Nachlassliquidation klagen gegen Negativzins von 0,75 % p.a. auf Kontokorrent-Guthaben bei kantonaler Depositenanstalt: betreibungsrechtliche Beschwerde nicht zulässig, da Zinsfestsetzung keine Verfügung eines Zwangsvollstreckungsorgans (Art. 17 SchKG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 142 III 425 · ATF 142 III 425 · DTF 142 III 425
- Datum
- 07.04.2016
- Geschäftsnummer
- BGE 142 III 425
- Ausgang
- Nichteintreten
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die Liquidatoren der A. AG in Nachlassliquidation hatten Vermögenswerte der Nachlassschuldnerin bei der Zuger Kantonalbank als kantonale Depositenanstalt hinterlegt. Mit Schreiben vom 19. Mai 2015 teilte die Bank mit, ab dem 1. Juni 2015 werde für diese Guthaben ein Negativzins von 0,75 % p.a. erhoben. Dagegen erhoben die Liquidatoren eine betreibungsrechtliche Beschwerde bei der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mit dem Antrag, die Verfügung der Bank vom 19. Mai 2015 aufzuheben. Die Aufsichtsbehörde trat auf die Beschwerde nicht ein. Dagegen legten die Liquidatoren Beschwerde ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, weil die Festlegung des Zinssatzes durch die Zuger Kantonalbank als kantonale Depositenanstalt keine Verfügung eines Zwangsvollstreckungsorgans im Sinne von Art. 17 SchKG darstellt. Eine solche Verfügung setzt voraus, dass eine behördliche Handlung im konkreten Zwangsvollstreckungsverfahren erfolgt, die das Verfahren rechtlich beeinflusst und auf einer gesetzlichen Kompetenzgrundlage beruht. Die Depositenanstalt handelt hier jedoch nicht als Vollstreckungsorgan, sondern als Hilfsorgan, dessen Tätigkeit bei der Zinsfestsetzung nicht durch das SchKG geregelt ist. Art. 9 SchKG sieht keine Zinspflicht vor; vielmehr sind nur die tatsächlich erzielten Zinsen zur hinterlegten Summe hinzuzuschlagen. Die Festlegung des Zinssatzes liegt in der Hand der Kantone, die die Depositenanstalten benennen und deren Vergütungsbedingungen festlegen. Da das SchKG keine Regelung über den Depotzins enthält und auch die Gebührenverordnung zum SchKG (GebV) keine Grundlage für die Zinsregelung bietet, fehlt es an einer gesetzlichen Kompetenzgrundlage für eine Verfügung im Sinne von Art. 17 SchKG. Damit war die Aufsichtsbehörde zu Recht nicht zuständig, und ihr Nicht-Eintreten war rechtmässig.
Die Entscheidung klärt endgültig, dass die Festsetzung von Depotzinsen durch eine kantonale Depositenanstalt – auch bei Negativzinsen – nicht anfechtbar ist, solange sie nicht auf einer spezifischen Vollstreckungskompetenz beruht. Sie stärkt die Abgrenzung zwischen öffentlich-rechtlicher Vollstreckungsfunktion und privatrechtlicher Banktätigkeit im Rahmen der Depositenannahme.
Regeste
Art. 9, Art. 17 SchKG; negative Zinsen auf einem Kontokorrent-Guthaben bei der Depositenanstalt; betreibungsrechtliche Beschwerde. Die Festlegung des Zinssatzes durch die Depositenanstalt für die auf einem Kontokorrent hinterlegten Vermögenswerte stellt keine Verfügung eines Zwangsvollstreckungsorganes gemäss Art. 17 SchKG dar (E. 3). Regeste Art. 9, art. 17 LP; intérêts négatifs de valeurs consignées sur un compte courant auprès d'une caisse de dépôts et consignations; plainte à l'autorité de surveillance. La détermination du taux d'intérêts effectuée par la caisse de dépôts et consignations pour des valeurs consignées auprès d'elle sur un compte courant ne constitue pas une décision d'un organe de l'exécution forcée au sens de l'art. 17 LP (consid. 3). Regesto Art. 9, art. 17 LEF; interessi negativi su averi in conto corrente presso lo stabilimento dei depositi; ricorso all'autorità di vigilanza. La determinazione del tasso d'interesse da parte dello stabilimento dei depositi per i valori patrimoniali depositati su un conto corrente non costituisce un provvedimento di un organo dell'esecuzione forzata secondo l'art. 17 LEF (consid. 3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
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