Gesetzesartikel
Art. 14 SchKG – Geschäftsprüfung und Disziplinarmassnahmen
2 Entscheide, in denen Art. 14 SchKG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Schuldner beanstandet Konkurswiderruf, Akteneinsicht und Disziplinarverfahren beim Betreibungsamt: Beschwerde unzulässig, da Aufsichtsbehörde nicht zuständig ist (Art. 195 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG)
- Gemeinde gegen kantonale Anordnung zur einheitlichen Betreibungssoftware: Nichteintreten mangels Legitimation und Begründung (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.