Gesetzesartikel
Art. 5 SchKG – Haftung: Grundsatz
2 Entscheide, in denen Art. 5 SchKG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Schuldner beanstandet Konkurswiderruf, Akteneinsicht und Disziplinarverfahren beim Betreibungsamt: Beschwerde unzulässig, da Aufsichtsbehörde nicht zuständig ist (Art. 195 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG)
- Liquidatoren der A. AG in Nachlassliquidation klagen gegen Negativzins von 0,75 % p.a. auf Kontokorrent-Guthaben bei kantonaler Depositenanstalt: betreibungsrechtliche Beschwerde nicht zulässig, da Zinsfestsetzung keine Verfügung eines Zwangsvollstreckungsorgans (Art. 17 SchKG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.