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Justizze. Art. 308 ZGB

Bundesgericht

Mutter beantragt Untersagung des Umgangsrechts ihres Kleinkindes mit dem Vater: Begleitetes Besuchsrecht mit Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 ZGB zur kindeswohlorientierten Wiederaufnahme des Kontakts bleibt wirksam

Datum
12.04.2017
Geschäftsnummer
5A_756/2016
Abteilung
II. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 29 BV Art. 273 ZGB Art. 274 ZGB Art. 308 ZGB

Zusammenfassung

Die Mutter einer 2014 geborenen Tochter erhob Beschwerde gegen einen kantonalen Entscheid, der dem Vater ein begleitetes Besuchsrecht einräumte und gleichzeitig eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 ZGB einrichtete. Sie machte geltend, der Vater stelle eine Gefahr für das Kind dar und beantragte die vollständige Untersagung des persönlichen Verkehrs sowie die Einholung eines Gutachtens über dessen Umgangsfähigkeit. Der Vater bestritt die Vorwürfe und beantragte unentgeltliche Rechtspflege. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn und das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn waren ebenfalls am Verfahren beteiligt.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Mutter ab. Es stellte fest, dass das begleitete Besuchsrecht in Verbindung mit der Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 ZGB gerade darauf ausgerichtet sei, den persönlichen Umgang zwischen Tochter und Vater unter bestmöglichem Schutz des Kindeswohls wieder einzuführen. Die Vorinstanz hatte zutreffend festgestellt, dass der Vater trotz bestehender Spannungen zwischen den Eltern ein berechtigtes Interesse am Kontakt mit seiner Tochter habe und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass er im Rahmen eines begleiteten Besuchsrechts die Grundvoraussetzungen des Umgangs mit Kleinkindern nicht gewährleisten könne. Die von der Mutter behaupteten Risiken – etwa die frühere mangelnde Betreuung oder der Cannabis-Anbau – seien für die Durchführung eines begleiteten Besuchssonntags nicht bedeutsam. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV lag nicht vor, da die Vorinstanz sachgerecht begründet hatte und die Beschwerdeführerin selbst keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorlegte, dass der angefochtene Entscheid bundesrechtswidrig wäre. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- wurden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie muss den Beschwerdegegner mit Fr. 400.-- entschädigen. Dem Beschwerdegegner wurde unentgeltliche Rechtspflege bewilligt; seiner Rechtsvertreterin wird aus der Bundesgerichtskasse Fr. 600.-- als Entschädigung zugesprochen. Dieses Urteil ist bemerkenswert, weil es klarmacht, dass bei bestehenden elterlichen Konflikten ein begleitetes Besuchsrecht mit Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 ZGB eine zulässige und kindeswohlorientierte Massnahme ist, solange keine konkreten Gefährdungshinweise vorliegen – ein Gutachten zur Umgangsfähigkeit ist dann nicht erforderlich.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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