Mutter beanstandet Fristansetzung zur Stellungnahme: Nichteintreten mangels Anfechtbarkeit prozessleitender Verfügung (Art. 124 Abs. 1 ZPO)
- Datum
- 10.08.2026
- Geschäftsnummer
- 5A_753/2026
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Nichteintreten
Tragende Normen
Zusammenfassung
Gemeinsam sorgeberechtigte Eltern streiten über das Aufenthaltsbestimmungsrecht ihres Kindes. Das Obergericht wies ein Gesuch der Mutter um superprovisorischen Aufschub der Vollstreckbarkeit ab und setzte dem Vater eine Frist zur Stellungnahme bezüglich der aufschiebenden Wirkung im Berufungsverfahren. Die Mutter verlangte in einem Wiedererwägungsgesuch eine Verkürzung dieser Frist, was das Obergericht abwies. Dagegen erhob sie Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Begehren um Aufhebung der Wiedererwägungsverfügung, Feststellung einer Rechtsverweigerung sowie Verkürzung der Frist.
Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein, da die angefochtene Wiedererwägungsverfügung des Obergerichts nicht anfechtbar ist. Die Zustellung eines Gesuches zur Stellungnahme und die damit verbundene Fristansetzung stellen eine gewöhnliche prozessleitende Verfügung gemäss Art. 124 Abs. 1 ZPO dar und keinen selbständigen formellen Zwischenentscheid nach Art. 237 Abs. 1 ZPO, der unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG anfechtbar wäre. Da bereits die ursprüngliche Fristsetzung nicht anfechtbar ist, gilt dies entsprechend für die darauf bezogene Wiedererwägung.
Eine allfällige Rechtsverzögerungsbeschwerde kann nicht dazu dienen, die Nichtanfechtbarkeit einer prozessleitenden Verfügung betreffend Fristansetzung zu umgehen und inhaltlich einen Entscheid über die Fristlänge zu erwirken. Da die Beschwerdeführerin unter diesem Titel identische Rügen vorbringt wie gegen die unanfechtbare Verfügung selbst, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Verfahrensanträge werden gegenstandslos.
Der Beschwerdeführerin werden die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- auferlegt.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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