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Justizze. Art. 94 BGG

Bundesgericht

Rechtsverweigerungsbeschwerde für Wildapfel und verstorbenen Ehemann: offensichtliche Unzulässigkeit mangels Parteifähigkeit, Nichteintreten (Art. 94 BGG)

Datum
04.08.2026
Geschäftsnummer
1C_373/2026
Abteilung
I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Nichteintreten

Tragende Normen

Art. 94 BGG Art. 108 BGG

Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin reichte beim Regierungsrat des Kantons Zürich eine als Abstimmungs- und Stimmrechtsbeschwerde betitelte Eingabe ein, in der sie den Wildapfel (Malus sylvestris), vertreten durch ihren verstorbenen Ehemann, als Beschwerdeführer aufführte und die Wiederholung einer eidgenössischen Volksabstimmung beantragte. Die kantonale Direktion teilte mit, dass weder der verstorbene Ehemann noch der Wildapfel als Rechtssubjekte in einem Verfahren auftreten könnten, und verzichtete auf einen formellen Antrag an den Regierungsrat. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesgericht eine Rechtsverweigerungsbeschwerde und begehrte die Anweisung zur Einreichung eines formellen Antrags sowie eventuell die Gutheissung der ursprünglichen Begehren.

Das Bundesgericht tritt auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht ein, da diese offensichtlich unzulässig ist. Der Wildapfel verfügt nach schweizerischer Rechtslage weder über Partei- und Prozessfähigkeit noch über politische Rechte, sodass kein schutzwürdiges Beschwerdeinteresse besteht. Auch der angeführte postmortale Persönlichkeitsschutz für den verstorbenen Ehemann greift im vorliegenden Zusammenhang offenkundig nicht. Gemäss Art. 94 BGG setzt die Beschwerdebefugnis gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids ein solches Interesse voraus, welches hier fehlt.

Wegen der offensichtlichen Unzulässigkeit wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht eingetreten. Der damit verbundene Verfahrensantrag auf Akteneinsicht und Stellungnahme wird gegenstandslos. Angesichts der besonderen Umstände verzichtet das Gericht ausnahmsweise auf die Erhebung von Verfahrenskosten gestützt auf Art. 66 Abs. 1 BGG; ein Eingehen auf den Ratenzahlungsantrag erübrigt sich. Parteientschädigungen werden gemäss Art. 68 BGG keine zugesprochen. Zudem werden die Namen der Beschwerdeführerin und ihres verstorbenen Ehemanns in der veröffentlichten Urteilsfassung anonymisiert.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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