Gesetzesartikel
Art. 268 SchKG – Schlussbericht und Entscheid des Konkursgerichtes
3 Entscheide, in denen Art. 268 SchKG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- A.________ AG in Liquidation erhebt betreibungsrechtliche Beschwerde gegen Schlussbericht des Konkursamtes: Schlussbericht ist kein anfechtbarer Akt, Beschwerde unzulässig (Art. 268 SchKG)
- Konkursin reicht Widerrufsgesuch per E-Mail beim Konkursamt statt beim zuständigen Bezirksgericht ein: Gesuch unwirksam, Konkursschluss bleibt bestehen (Art. 195 SchKG)
- Beschwerdeführer beantragt nach Konkursschluss Nichtigkeitsfeststellung für Kollokation und Abtretung an deutsche Konkursverwaltung: Konkursschluss schliesst Kollokationsrüge aus, Abtretung ist wirksam wegen fortgeltender Konkursübereinkunft mit Bayern (Art. 22, 260, 268 SchKG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.