Vater schuldet Volljährigenunterhalt trotz Kontaktabbruch: Definitive Rechtsöffnung gestützt auf Scheidungskonvention wirksam (Art. 80 SchKG)
- Datum
- 08.07.2022
- Geschäftsnummer
- 5A 733/2021
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 72 BGG Art. 74 BGG Art. 75 BGG Art. 76 BGG Art. 95 BGG Art. 127 OR Art. 80 SchKG
Zusammenfassung
Ein Vater wehrt sich gegen die definitive Rechtsöffnung für ausstehende Unterhaltszahlungen zugunsten seiner volljährigen Tochter. Er macht geltend, der Unterhaltsanspruch sei durch eine spätere Vereinbarung auf die Volljährigkeit befristet worden und die späte Geltendmachung stelle einen Rechtsmissbrauch dar. Zudem verweist er auf einen Kontaktabbruch zur Tochter, welcher die Zahlungspflicht entfallen lasse. Die Beschwerdegegnerin beantragt die Aufrechterhaltung der Rechtsöffnung sowie unentgeltliche Rechtspflege für das Bundesgerichtsverfahren.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die definitive Rechtsöffnung für den Volljährigenunterhalt in Höhe von insgesamt Fr. 81'900 nebst Zins. Das Scheidungsurteil vom 26. August 2010 enthält eine gerichtlich genehmigte Konvention, welche die Unterhaltspflicht des Vaters ausdrücklich bis zum Abschluss der Erstausbildung festlegt und damit die Anforderungen an einen definitiven Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 80 SchKG erfüllt. Der Einwand einer nachträglichen Abänderung oder Befristung des Anspruchs scheitert daran, dass der Beschwerdeführer weder eine entsprechende Vereinbarung noch ein Dokument vorlegen konnte, aus dem hervorgeht, dass die Tochter auf Unterhalt über die Volljährigkeit hinaus verzichtet hätte; auch im früheren Abänderungsverfahren wurde eine solche Befristung nie thematisiert.
Hinsichtlich des geltend gemachten Rechtsmissbrauchs hält das Gericht fest, dass die Dauer der Eintreibbarkeit primär durch die Verjährung nach Art. 127 OR begrenzt wird. Der blosse Verzicht der Tochter auf sofortige Betreibung oder Strafverfolgung begründet kein schützenswertes Vertrauen darauf, dass die Forderung innerhalb der Verjährungsfrist nicht mehr eingefordert würde. Der vorgebrachte Kontaktabbruch kann im summarischen Rechtsöffnungsverfahren nicht geprüft werden, da Veränderungen im persönlichen Verhältnis ausschliesslich im ordentlichen Abänderungsverfahren geltend zu machen sind.
Der unterliegende Beschwerdeführer wird mit den Gerichtskosten von Fr. 4'000 belastet. Eine Parteientschädigung wird ihm nicht auferlegt, da die Beschwerdegegnerin lediglich bezüglich des Antrags auf Abweisung der aufschiebenden Wirkung unterlag. Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen, und ihrer Rechtsvertreterin wird eine Entschädigung von Fr. 500 aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.
Regeste
Definitive Rechtsöffnung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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