Vater beantragt Herabsetzung von Kinderalimenten: Obergericht rechnet hypothetisches Einkommen für vergangene Zeit an, Bundesgericht bestätigt dies als zulässig (Art. 276 ZGB)
- Datum
- 01.06.2016
- Geschäftsnummer
- 5A 59/2016
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 105 BGG Art. 4 ZGB Art. 8 ZGB Art. 276 ZGB Art. 279 ZGB Art. 285 ZGB Art. 157 ZPO Art. 164 ZPO Art. 296 ZPO
Zusammenfassung
Ein Vater legte beim Bundesgericht Beschwerde gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen ein, das die Höhe der Kinderalimente für seine Tochter festgesetzt hatte. Streitpunkt war insbesondere, ob das Obergericht zu Recht ein hypothetisches Einkommen des Vaters für die Zeit von Januar 2014 bis April 2015 angenommen hatte, obwohl für diesen Zeitraum keine konkreten Einkommensnachweise vorlagen. Der Vater behauptete, er habe in diesem Zeitraum nur geringfügig gearbeitet und sei teilweise arbeitslos gewesen, während das Obergericht aufgrund früherer und späterer Einkommensverhältnisse sowie Aussagen des Vaters auf ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3'500.-- schloss. Ferner war strittig, ob das Obergericht ab Mai 2015 ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4'500.-- zugrunde legen durfte, obwohl der Vater behauptete, aufgrund der saisonalen Beschäftigungslage im Bau- und Gartenbau kein Vollpensum über das ganze Jahr hinweg realisieren zu können.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte das Urteil des Obergerichts. Es stellte fest, dass die Beschwerde sich gegen einen Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz über Kindesunterhalt richtet und somit zulässig ist. Zur Bemessung des Unterhalts ist nach Art. 276 Abs. 1 ZGB das Einkommen des Unterhaltspflichtigen massgeblich; bei fehlendem tatsächlichen Einkommen kann ein hypothetisches Einkommen angenommen werden, wenn der Pflichtige bei gutem Willen mehr verdienen könnte. Für die Zeit von Januar 2014 bis April 2015 rechnete das Obergericht ein hypothetisches monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3'500.-- an, obwohl konkrete Nachweise für diesen Zeitraum fehlten. Das Bundesgericht hielt dies für zulässig, weil der Vater die behaupteten gesundheitsbedingten Einschränkungen oder vergeblichen Stellensuchen nicht substantiiert darlegte und daher die Beweislast nach Art. 8 ZGB verletzte. Für die Zeit ab Mai 2015 stützte sich das Obergericht auf eigene Angaben des Vaters im Berufungsverfahren, wonach er bei einem 80-Prozent-Pensum ab Juli 2015 monatlich Fr. 3'600.-- verdienen würde; das Bundesgericht sah darin keine offensichtliche Unbilligkeit, da der Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'200.-- nur knapp unter der von ihm selbst eingeschätzten Leistungsfähigkeit lag. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt, während beiden Parteien unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es klärt, dass ein hypothetisches Einkommen auch rückwirkend für bereits verstrichene Zeiträume anzurechnen ist, wenn der Unterhaltspflichtige die Einschränkung seiner Erwerbskraft nicht glaubhaft darlegt.
Regeste
Unterhalt | Familienrecht
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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