Schuldner mit offiziellem Wohnsitz in Schweiz beantragt Nichtigkeit von Pfändungen wegen angeblichem Wohnsitz in Brasilien: Frist zur Anfechtung verstrichen, örtliche Unzuständigkeit begründet keine Nichtigkeit (Art. 17 Abs. 2 SchKG)
- Datum
- 15.01.2019
- Geschäftsnummer
- 5A 50/2018
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 72 BGG Art. 74 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 100 BGG Art. 105 BGG Art. 17 SchKG Art. 46 SchKG Art. 48 SchKG
Zusammenfassung
Ein Schuldner erhob beim Bundesgericht Beschwerde gegen mehrere Pfändungsurkunden und Anzeigen betreffend Einkommenspfändung, die zwischen 2010 und 2016 vom Betreibungsamt des Sensebezirks erlassen worden waren. Er machte geltend, die Pfändungen seien nichtig, weil er im fraglichen Zeitraum seinen Wohnsitz in Brasilien gehabt habe und das Betreibungsamt daher örtlich unzuständig gewesen sei; zudem behauptete er, die Pfändungsurkunden seien ihm nie zugestellt worden, sodass die zehntägige Anfechtungsfrist nach Art. 17 Abs. 2 SchKG nicht begonnen habe. Die Vorinstanz hatte die Beschwerde abgewiesen, soweit sie darauf eintrat.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer vom 1. September 2007 bis zum 22. April 2016 offiziell in der Gemeinde U.________ gemeldet war und dort regelmäßig anwesend war, wie aus dem aktenkundigen, vom Beschwerdeführer unterzeichneten Pfändungsprotokoll vom 14. März 2014 hervorgeht, aus dem sich auch ergibt, dass er einen Mietzins von Fr. 1'200.-- zahlte. Aufgrund dieser tatsächlichen Verhältnisse und der langjährigen Kontakte mit dem Betreibungsamt kam die Vorinstanz zu der willkürfreien Feststellung, dass die Pfändungsurkunden bereits vor der späteren Zustellung von Kopien an seinen Rechtsvertreter in seine Hände gelangt waren. Damit war die zehntägige Beschwerdefrist nach Art. 17 Abs. 2 SchKG bereits mit der Zustellung der jeweiligen Pfändungsurkunde gemäss Art. 17 SchKG begonnen und verstrichen, sodass die Beschwerde verspätet war. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung willkürlich war. Ferner entschied das Bundesgericht, dass die Behauptung eines ausländischen Wohnsitzes in Brasilien keinen Nichtigkeitsgrund darstellt: Gemäss Art. 46 Abs. 1 SchKG und Art. 48 SchKG ist die Betreibung am Wohnsitz des Schuldners einzuleiten, doch führt die örtliche Unzuständigkeit des Betreibungsamtes nach ständiger Rechtsprechung lediglich zur Anfechtbarkeit innerhalb der Frist nach Art. 17 SchKG, nicht aber zur Nichtigkeit der Pfändung, da keine öffentlichen Interessen verletzt werden. Da die Beschwerde fristlos war, war diese Rüge ins Leere gerichtet. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- trägt der Beschwerdeführer gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es klargestellt hat, dass eine spätere Zustellung von Kopien an den Rechtsvertreter keine neue Beschwerdefrist auslöst und dass ein ausländischer Wohnsitz allein keine Nichtigkeit der Pfändung begründet.
Regeste
Pfändung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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