Beschwerdeführer verpassen zehntägige Frist gegen Betreibungsabrechnung trotz fehlender Rechtsmittelbelehrung: Nichteintreten wegen Verspätung rechtmässig (Art. 17 Abs. 1 SchKG)
- Datum
- 16.04.2025
- Geschäftsnummer
- 5A 714/2024
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 74 BGG Art. 75 BGG Art. 76 BGG Art. 100 BGG Art. 105 BGG Art. 17 SchKG
Zusammenfassung
Die Beschwerdeführer A.________ und B.________ erhoben Beschwerde gegen Betreibungsabrechnungen des Betreibungsamts Pfannenstiel vom 8. Februar 2024, die eine vollständige Deckung der Forderungen auswiesen. Sie beantragten die Korrektur einer angeblichen 'Verdoppelung des Betreibungsbetrages' und rügten insbesondere, dass ihnen die zehntägige Beschwerdefrist nicht bekannt gewesen sei, weil die Abrechnungen keine Rechtsmittelbelehrung enthielten. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde ab, weil sie am 13. März 2024 – einen Monat nach Kenntnisnahme am 12. Februar 2024 – verspätet eingereicht worden sei; die Erstinstanz habe deshalb zu Recht nicht darauf eingetreten. Die Beschwerdeführer legten Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht, das über die Zulässigkeit und den Sachgrund entschied.
Das Bundesgericht verwies die Beschwerde ab, weil sie gegen die Betreibungsabrechnungen verspätet erhoben wurde. Die Beschwerdeführer hatten die Abrechnungen am 12. Februar 2024 zur Kenntnis genommen; die zehntägige Beschwerdefrist nach Art. 17 Abs. 1 SchKG begann damit am 13. Februar 2024 und endete am 22. Februar 2024. Ihre Beschwerde vom 13. März 2024 lag daher deutlich nach Ablauf der Frist. Die fehlende Rechtsmittelbelehrung in den Abrechnungen war unerheblich, weil das SchKG dem Betreibungsamt keine solche Belehrungspflicht auferlegt (Art. 17 SchKG). Zudem hatte das Betreibungsamt bereits am 13. Februar 2024 per E-Mail die zuständige Beschwerdeinstanz (Bezirksgericht Meilen) benannt, und die Beschwerdeführer kannten die zehntägige Frist aus einem früheren Beschwerdeverfahren (CB230030), in dem es ebenfalls um die Pfändung in denselben Betreibungen Nr. xxx und Nr. yyy ging und in dem Fristwahrung ausdrücklich erläutert worden war. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerdeführer nicht darlegten, inwiefern das Obergericht Verfahrensgrundsätze verletzt hätte, indem es auf diese frühere Kenntnis abstellte. Weil die Beschwerde verspätet war, war der Nichteintretensentscheid der Erstinstanz rechtmässig, und es bedurfte keiner weiteren Prüfung der Sachrüge zur Höhe der Betreibungskosten. Die Beschwerde war somit insgesamt erfolglos. Die Beschwerdeführer tragen die Gerichtskosten von Fr. 500.-- gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG. Dieses Urteil bestätigt die strenge Anwendung der zehntägigen Frist für Beschwerden gegen Betreibungsabrechnungen auch ohne Rechtsmittelbelehrung und klärt, dass frühere Verfahrenserfahrung mit derselben Betreibungsbehörde und denselben Betreibungsnummern die Kenntnis der Frist begründen kann.
Regeste
Betreibungsabrechnung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Beschwerdeführerin erhebt Beschwerde gegen nachträgliche Zustellung eines Zahlungsbefehls – Betreibung fällt durch Auflösung der Schuldnerin dahin, Beschwerde mangels schutzwürdigen Interesses unzulässig (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG)
- Vater beantragt zwangsweise Wiedervereinigung mit 15-jährigem Sohn mittels Workshop "Family Bridges": Massnahme nicht verhältnismässig, da Kindeswille autonom und stabil ist (Art. 98 BGG)
- Pfändung des Lohns einer bei Spitex angestellten pflegenden Ehefrau: Pfändung zulässig, da Einkommen aus Arbeitsverhältnis und nicht aus Krankenkassenunterstützung (Art. 93 Abs. 1 SchKG)
- Schuldner verlangt Berücksichtigung vergangener krankheitsbedingter Selbstbehalte bei laufender Lohnpfändung: Beschwerde nicht hinreichend begründet, kein Eintritt (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG)
- Schuldner weist Verjährungseinrede erfolgreich ein: Betreibungsbegehren beim örtlich unzuständigen Amt unterbricht Verjährung nicht, weil Zahlungsbefehl nicht zugestellt wurde (Art. 135 Ziff. 2 OR)
- Beschwerde gegen Exmissionsentscheid nach Zwangsversteigerung wird nicht erhört: Eigentumserwerb durch Zuschlag und Grundbucheintrag wirksam, Exmissionsanspruch nach Art. 641 Abs. 2 ZGB besteht (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG)
- Ehemann klagt gegen Unterhaltsentscheid nach Scheidung: Kantonsgericht verletzt Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids des Bundesgerichts bei hypothetischem Einkommen der Ex-Ehefrau (Art. 100 Abs. 1 BGG)
- Medienberichterstattung über laufendes Strafverfahren: Identifizierende Darstellung eines Mitangeklagten ohne Verletzung der Unschuldsvermutung und des Persönlichkeitsrechts (Art. 28 und 28a ZGB)