Unternehmen beantragt aufschiebende Wirkung gegen Pfändung und Kontosperre: Fehlender Nachweis eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils führt zum Nichteintreten (Art. 93 BGG)
- Datum
- 20.06.2022
- Geschäftsnummer
- 5A 460/2022
- Ausgang
- Nichteintreten
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine Aktiengesellschaft erhob Beschwerde beim Bundesgericht gegen eine Verfügung des Obergerichts Zug, mit der ein Gesuch um aufschiebende Wirkung im Rahmen einer Schuldbetreibung abgewiesen worden war. Die Beschwerdeführerin hatte verlangt, die Kontosperre bei einer Bank aufzuheben, die Pfändung von Fahrzeugen und Büroinventar zu untersagen sowie einen bereits gepfändeten Betrag von Fr. 10'100.-- zurückzuerstatten. Streitig war insbesondere, ob die Pfändungsmassnahmen einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil darstellten und ob die Rügeanforderungen erfüllt waren.
Das Bundesgericht trat nicht auf die Beschwerde ein, weil die Beschwerdeführerin nicht nachweisen konnte, dass die angefochtenen Pfändungsmassnahmen einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken würden. Sie behauptete zwar, ihre Existenz sei durch den Abzug von Fr. 10'100.-- – rund 92 % aller verfügbaren Mittel – hochgradig bedroht und es drohe Konkurs nach Art. 190 SchKG; doch legte sie keinerlei Belege für ihre finanzielle Lage vor, sodass eine Prüfung dieser Behauptungen unmöglich war. Damit fehlte die Voraussetzung des Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, die für die Zulässigkeit der Beschwerde gegen diesen Zwischenentscheid erforderlich ist. Auch die Rügeanforderungen nach Art. 98 BGG waren nicht erfüllt: Die Beschwerdeführerin stellte lediglich ihren Sachverhalt dar, ohne konkret zu begründen, weshalb die Einschätzung des Obergerichts, es würden noch keine nicht reversiblen Vorkehren getroffen, gegen verfassungsmässige Rechte verstossen würde. Ihre Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs bezog sich zudem nicht auf die Frage der aufschiebenden Wirkung, sondern wäre allenfalls im Endentscheid zu prüfen. Weil die Beschwerde zudem von vornherein aussichtslos war und die Beschwerdeführerin als juristische Person grundsätzlich keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat (Art. 64 Abs. 1 BGG), wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- wurden der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese Entscheidung verdeutlicht die strenge Beweislast bei Gesuchen um aufschiebende Wirkung im Schuldbetreibungsrecht: Der Nachweis eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils muss konkret und belegt erfolgen, andernfalls bleibt das Bundesgericht ausser Stande, überhaupt in die Sache einzutreten.
Regeste
Aufschiebende Wirkung (Pfändung) | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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