Vater verweigert Volljährigenunterhalt wegen fehlenden Kontakts zur Tochter: Unterhaltspflicht bleibt bestehen, da Kontaktabbruch auf beiderseitiges Verschulden beruht und ärztlich angeordnet war (Art. 277 Abs. 2 ZGB)
- Datum
- 07.02.2017
- Geschäftsnummer
- 5A_442/2016
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 4 ZGB Art. 272 ZGB Art. 276 ZGB Art. 277 ZGB Art. 285 ZGB
Zusammenfassung
A.________ erhob Beschwerde gegen ein Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, das ihn verpflichtete, seiner volljährigen Tochter B.________ Unterhalt zu zahlen. Streitig war insbesondere, ob der fehlende persönliche Kontakt zwischen Vater und Tochter die Unterhaltsleistung unzumutbar macht, ob die Kosten eines privaten Gymnasiums zu übernehmen sind, wie hoch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Vaters einzuschätzen ist und ob bereits geleistete Unterhaltszahlungen korrekt festgestellt wurden. B.________ erhob parallel eine Beschwerde, um die Zahlung von Anwaltskosten aus früheren Verfahren durch ihren Vater zu erzwingen.
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde von A.________ teilweise gut und wies die Sache an das Kantonsgericht zurück, weil dieses die Höhe der bisher geleisteten Unterhaltszahlungen nicht ordnungsgemäss festgestellt hatte. Für alle anderen Punkte wies es die Beschwerde ab. Es bestätigte, dass A.________ trotz fehlenden Kontakts zur Tochter Unterhalt leisten muss, weil der Kontaktabbruch nicht einseitig auf B.________ zurückzuführen ist: Das Kantonsgericht stellte fest, dass A.________ in seinem Schreiben vom 15. Oktober 2013 eine ablehnende Haltung zeigte und den Kontakt an Bedingungen knüpfte; zudem war der Kontaktabbruch kurz vor Eintritt der Volljährigkeit am 23. August 2012 auf ärztliche Empfehlung erfolgt, da B.________ an einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung litt und ein 'Täterkontakt' eine Retraumatisierung riskierte. Auch der Besuch einer Privatschule wurde als angemessener Ausbildungsweg anerkannt, weil B.________ nach der Trennung der Eltern schulisch grosse Defizite aufwies, die Aufnahmeprüfung für das öffentliche Gymnasium nicht bestand und die Mutter als allein sorgeberechtigte Person dem Übertritt in eine Privatschule zugestimmt hatte. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von A.________ wurde nicht als unzureichend befunden, weil er seine Darlehensamortisationen und -zinsen im Hauptverfahren nicht präzise belegt hatte und die Krankenkassen-Selbstbehalte nicht ausreichend dargelegt waren. B.________s Anspruch auf Ersatz von Anwaltskosten aus abgeschlossenen Verfahren wurde abgewiesen, weil solche Kosten nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung durch die Parteientschädigung nach Art. 95 Abs. 3 ZPO abgedeckt sind und kein separater Unterhaltsanspruch besteht – auch nicht, weil ihr Rechtsbeistand in einem Verfahren amtlich entschädigt worden war. Das Bundesgericht verurteilte A.________ zur Tragung sämtlicher Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens und zur Zahlung einer Parteientschädigung an B.________ und C.________, während B.________ im eigenen Verfahren die Gerichtskosten tragen musste, jedoch unentgeltliche Rechtspflege erhielt. Die Entscheidung verdeutlicht, dass bei der Zumutbarkeit von Volljährigenunterhalt neben wirtschaftlichen auch persönliche Umstände – insbesondere die Verantwortlichkeit beider Seiten für die Störung des Eltern-Kind-Verhältnisses – maßgeblich sind und dass ärztliche Empfehlungen zur Kontaktsperre schweres Gewicht haben.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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