Stiftung in Gründung beantragt Erbbescheinigung vor Tod der gesetzlichen Erbin: Kein aktuelles Rechtsschutzinteresse, Ausstellung abgelehnt (Art. 559 ZGB)
- Datum
- 08.12.2020
- Geschäftsnummer
- 5A_441/2020
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 51 BGG Art. 76 BGG Art. 106 BGG Art. 9 BV Art. 29 BV Art. 559 ZGB Art. 59 ZPO
Zusammenfassung
Die A.________-Stiftung in Gründung beantragte beim Bezirksgericht March die Ausstellung einer Erbbescheinigung, in der sie als einzige eingesetzte Erbin und die Schwester der verstorbenen Erblasserin als Vermächtnisnehmerin bezeichnet werden sollte. Das Bezirksgericht wies das Gesuch ab, soweit darauf eingetreten wurde; das Kantonsgericht Schwyz wies die dagegen erhobene Berufung ab. Die Stiftung in Gründung legte beim Bundesgericht Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung des kantonalen Beschlusses sowie die Ausstellung der Erbbescheinigung. Streitig war, ob die Stiftung bereits vor dem Tod der gesetzlichen Erbin Anspruch auf eine Erbbescheinigung hat.
Das Bundesgericht verwirft die Beschwerde und bestätigt die Abweisung des Gesuchs um Ausstellung einer Erbbescheinigung. Die Beschwerdeführerin hat kein aktuelles schutzwürdiges Interesse an der Erbbescheinigung, weil gemäss dem Testament vom 29. Dezember 1996 der gesamte Nachlass erst nach dem Tod der Schwester der Erblasserin in die Stiftung einzubringen ist und bis dahin unveräusserlich bleibt. Damit kann die Beschwerdeführerin – selbst wenn sie als juristische Person bereits im Erbgang als errichtet gelten würde – weder den Nachlass in Besitz nehmen noch darüber verfügen, was gerade die Funktion einer Erbbescheinigung nach Art. 559 ZGB ist. Die Beschwerdeführerin räumte bereits vor erster Instanz ein, dass bei wörtlicher Interpretation des Testaments der Nachlass erst mit dem Tod der Schwester in die Stiftung einzubringen sei, und stellte zudem klar, dass ihre Berufung nicht finanziell motiviert sei. Diese Umstände führen dazu, dass sie im Zeitpunkt des Verfahrens nicht aktuell materiell betroffen ist, wie es Art. 59 Abs. 2 Bst. a ZPO und Art. 59 ZPO für ein schutzwürdiges Interesse verlangen. Auch die Annahme, die Frage der Partei- und Prozessfähigkeit sei doppelrelevant, ändert nichts daran, dass das Kantonsgericht zulässigerweise eine Ersatzbegründung – nämlich das fehlende Rechtsschutzinteresse – entwickelte, die allein ausreicht, die Berufung abzuweisen. Die Beschwerde ist daher unbegründet und wird abgewiesen. Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- nach Art. 66 Abs. 1 BGG. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es klärt, dass ein bloßer zukünftiger Anspruch auf Erbschaft nicht ausreicht, um ein aktuelles Interesse an der Erbbescheinigung zu begründen – vielmehr muss die Möglichkeit bestehen, den Nachlass bereits jetzt zu verwalten oder zu nutzen.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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