Justizze.

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Justizze. Art. 30 ZGB

Bundesgericht

Namensänderung Kind in Ehenamen Mutter nach srilankischer Tradition: Achtenswerte Gründe bejaht, Beschwerde gutgeheissen (Art. 30 Abs. 1 ZGB)

Datum
07.08.2026
Geschäftsnummer
5A_488/2025
Abteilung
II. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 4 ZGB Art. 30 ZGB

Zusammenfassung

Ein Ehepaar mit Wurzeln in Sri Lanka und Schweizer Staatsangehörigkeit beantragt beim Zürcher Zivilstandsamt die Änderung des Familiennamens ihres 2024 geborenen Sohnes. Während der Vater seinen Ledignamen behielt, nahm die Mutter bei der Eheschliessung gemäss srilankischem Recht den Vornamen des Ehemannes als Ehenamen an. Das Zivilstandsamt trug das Kind entgegen dem Wunsch der Eltern mit dem mütterlichen Ledignamen ein. Die Eltern argumentieren, dass die Führung des väterlichen Ledignamens nach hinduistischer Auffassung bedeute, das Kind sei jenes des Grossvaters, was in ihrer Glaubensgemeinschaft und Verwandtschaft zu Missverständnissen führe. Sie stützen ihr Begehren auf eine schriftliche Bestätigung eines Tempels sowie auf kulturelle und religiöse Gepflogenheiten. Die kantonalen Instanzen wiesen das Gesuch ab, da sie keine hinreichend substantiierten Nachteile ausserhalb der Glaubensgemeinschaft anerkannten und auf das gesetzliche Ledignamenprinzip verwiesen.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und bewilligt die Namensänderung des Kindes in den Ehenamen der Mutter. Es stellt fest, dass die Beschwerdeführer durch die Einreichung einer schriftlichen Bestätigung des Tempels F.________ in U.________/ZH vom 3. September 2024 eine substanziierte Begründung geliefert haben, welche die konkrete Bedeutung der Namensänderung für das Kind belegt. Darin wird bestätigt, dass das Kind nach religiösen Regeln auf den Namen D.B.________ getauft wurde und die Führung des väterlichen Ledignamens nach hinduistischer Auffassung fälschlicherweise implizieren würde, das Kind stamme vom Grossvater väterlicherseits.

Das Gericht hält fest, dass diese kulturell und religiös bedingten Missverständnisse und der damit verbundene Erklärungsbedarf im familiären und sozialen Umfeld einen ernsthaften und schützenswerten Bedarf begründen. Entgegen der Vorinstanz schliesst der Umstand, dass die Beeinträchtigung primär im srilankischen Kontext besteht, das Vorliegen achtenswerter Gründe nicht aus. Zudem berücksichtigt das Bundesgericht, dass die angestrebte Namensführung bereits der Zielrichtung der noch nicht in Kraft getretenen Gesetzesrevision entspricht, wonach Kinder künftig auch den Ehenamen eines Elternteils tragen können. Die Verweigerung der Namensänderung durch die Vorinstanz erweist sich somit als bundesrechtswidrige Ermessensausübung nach Art. 4 ZGB i.V.m. Art. 30 Abs. 1 ZGB.

Der Kanton Zürich wird zur Zahlung einer Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- verpflichtet. Für die Festlegung der Kosten des kantonalen Verfahrens wird die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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