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Justizze. Art. 134 ZGB

Bundesgericht

Vater verliert Obhut wegen Bindungsintoleranz und Drohungen: Kindeswohlgefährdung bejaht, Beschwerde abgewiesen (Art. 134 ZGB)

Datum
11.08.2026
Geschäftsnummer
5A_239/2026
Abteilung
II. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 4 ZGB Art. 134 ZGB Art. 312 ZPO

Zusammenfassung

Ein geschiedener Vater wehrt sich gegen die Übertragung der Obhut über das gemeinsame Kind auf die Mutter nach einer einvernehmlichen Abweichung von der ursprünglichen Regelung. Der Vater hatte das Kind ohne Zustimmung der Mutter aus der Schule genommen, den Kontakt zur Mutter stark eingeschränkt und wurde wegen Diebstahls sowie Hausfriedensbruchs verurteilt. Zudem versandte er über einen längeren Zeitraum beleidigende und bedrohliche Nachrichten an die Mutter und kündigte an, dem Kind sexualisierte Fotos der Mutter zu zeigen. Das Bezirksgericht änderte das Scheidungsurteil ab und übertrug die Obhut der Mutter; das Obergericht wies die Berufung des Vaters sowie sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde des Vaters ab und bestätigt die Übertragung der Obhut auf die Mutter. Die Vorinstanz hat zutreffend angenommen, dass beim Verbleib des Kindes beim Vater eine Kindeswohlgefährdung besteht, da dieser in einem erheblichen Mass bindungsintolerant ist und seine Erziehungsfähigkeit grundsätzlich infrage steht.

Massgeblich waren die dokumentierten Verhaltensweisen des Vaters: Nach dem Einbruch bei der Mutter und dem Auffinden privater Bilder riss er das Kind mitten im Schuljahr aus dessen gewohntem Umfeld und unterband den Kontakt zur Mutter fast vollständig. Er nutzte das Kind als Pfand, um Forderungen bezüglich des Privatlebens der Mutter durchzusetzen. Besonders schwer wiegen die unzähligen Textnachrichten aus den Jahren 2024 und 2025, in denen er die Mutter mit Ausdrücken wie "Fotze" oder "Hure" beschimpfte, ihr Gewalt androhte und wiederholt ankündigte, dem Kind sexualisierte Fotos zu zeigen, damit es nichts mehr mit der Mutter zu tun haben wolle. Auch Gerichtsentscheide respektierte er nicht. Diese Geringschätzung der Mutter und der Mutter-Kind-Beziehung rechtfertigt die Annahme, dass die Beziehung zum Kind jederzeit torpediert würde. Gemäss Art. 134 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 4 ZGB schadet diese Bindungsintoleranz und das Risiko eines erneuten Kontaktunterbruchs dem Kind mehr als der Verlust der Kontinuität durch den Wechsel ins mütterliche Umfeld.

Die Rüge der ungenügenden Sachverhaltsabklärung geht fehl, da die Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts gemäss Art. 296 ZPO endet, sobald ein positives Beweisergebnis vorliegt. Weitere Beweismassnahmen hätten an der festgestellten Bindungsintoleranz nichts geändert. Auf eine erneute Anhörung des Kindes konnte verzichtet werden, da selbst bei Bestätigung des Kindeswillens die Obhut wegen der Kindeswohlgefährdung der Mutter zuzuteilen wäre. Die Anwendung von Art. 312 Abs. 1 ZPO durch die Vorinstanz war korrekt, da die Berufung offensichtlich unbegründet war. Mangels Aussichtslosigkeit der Beschwerde wird auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen. Dem Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- auferlegt.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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