Vater verliert Obhut wegen Bindungsintoleranz und Drohungen: Kindeswohlgefährdung bejaht, Beschwerde abgewiesen (Art. 134 ZGB)
- Datum
- 11.08.2026
- Geschäftsnummer
- 5A_239/2026
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein geschiedener Vater wehrt sich gegen die Übertragung der Obhut über das gemeinsame Kind auf die Mutter nach einer einvernehmlichen Abweichung von der ursprünglichen Regelung. Der Vater hatte das Kind ohne Zustimmung der Mutter aus der Schule genommen, den Kontakt zur Mutter stark eingeschränkt und wurde wegen Diebstahls sowie Hausfriedensbruchs verurteilt. Zudem versandte er über einen längeren Zeitraum beleidigende und bedrohliche Nachrichten an die Mutter und kündigte an, dem Kind sexualisierte Fotos der Mutter zu zeigen. Das Bezirksgericht änderte das Scheidungsurteil ab und übertrug die Obhut der Mutter; das Obergericht wies die Berufung des Vaters sowie sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde des Vaters ab und bestätigt die Übertragung der Obhut auf die Mutter. Die Vorinstanz hat zutreffend angenommen, dass beim Verbleib des Kindes beim Vater eine Kindeswohlgefährdung besteht, da dieser in einem erheblichen Mass bindungsintolerant ist und seine Erziehungsfähigkeit grundsätzlich infrage steht.
Massgeblich waren die dokumentierten Verhaltensweisen des Vaters: Nach dem Einbruch bei der Mutter und dem Auffinden privater Bilder riss er das Kind mitten im Schuljahr aus dessen gewohntem Umfeld und unterband den Kontakt zur Mutter fast vollständig. Er nutzte das Kind als Pfand, um Forderungen bezüglich des Privatlebens der Mutter durchzusetzen. Besonders schwer wiegen die unzähligen Textnachrichten aus den Jahren 2024 und 2025, in denen er die Mutter mit Ausdrücken wie "Fotze" oder "Hure" beschimpfte, ihr Gewalt androhte und wiederholt ankündigte, dem Kind sexualisierte Fotos zu zeigen, damit es nichts mehr mit der Mutter zu tun haben wolle. Auch Gerichtsentscheide respektierte er nicht. Diese Geringschätzung der Mutter und der Mutter-Kind-Beziehung rechtfertigt die Annahme, dass die Beziehung zum Kind jederzeit torpediert würde. Gemäss Art. 134 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 4 ZGB schadet diese Bindungsintoleranz und das Risiko eines erneuten Kontaktunterbruchs dem Kind mehr als der Verlust der Kontinuität durch den Wechsel ins mütterliche Umfeld.
Die Rüge der ungenügenden Sachverhaltsabklärung geht fehl, da die Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts gemäss Art. 296 ZPO endet, sobald ein positives Beweisergebnis vorliegt. Weitere Beweismassnahmen hätten an der festgestellten Bindungsintoleranz nichts geändert. Auf eine erneute Anhörung des Kindes konnte verzichtet werden, da selbst bei Bestätigung des Kindeswillens die Obhut wegen der Kindeswohlgefährdung der Mutter zuzuteilen wäre. Die Anwendung von Art. 312 Abs. 1 ZPO durch die Vorinstanz war korrekt, da die Berufung offensichtlich unbegründet war. Mangels Aussichtslosigkeit der Beschwerde wird auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen. Dem Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- auferlegt.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Namensänderung Kind in Ehenamen Mutter nach srilankischer Tradition: Achtenswerte Gründe bejaht, Beschwerde gutgeheissen (Art. 30 Abs. 1 ZGB)
- Vater verlangt alternierende Obhut und Übernachtungen: Ermessen fehlerhaft ausgeübt, Sache zur neuen Beurteilung an KESB zurückgewiesen (Art. 298b Abs. 3ter ZGB)
- Abänderung Eheschutz: Obhutsübertragung an Vater wegen psychischer Erkrankung der Mutter und fehlender eigener Wohnung gerechtfertigt (Art. 179 Abs. 1 ZGB)
- Vater beantragt zwangsweise Wiedervereinigung mit 15-jährigem Sohn mittels Workshop "Family Bridges": Massnahme nicht verhältnismässig, da Kindeswille autonom und stabil ist (Art. 98 BGG)
- Medienberichterstattung über laufendes Strafverfahren: Identifizierende Darstellung eines Mitangeklagten ohne Verletzung der Unschuldsvermutung und des Persönlichkeitsrechts (Art. 28 und 28a ZGB)
- Vater beantragt Obhut und verhindert Wegzug des Kindes nach Deutschland: Obhuts- und Wegzugsentscheid zugunsten der Mutter bestätigt (Art. 301a Abs. 2 lit. a ZGB)
- Mutter mit Wohnsitz in Südkorea beantragt wiederkehrende Sozialhilfe für Auslandschweizer: Verweigerung wegen fehlender Eigenbemühungen um Erwerbstätigkeit und ungenügender Inanspruchnahme der Verwandtenunterstützungspflicht (Art. 24 ASG)
- Kita-Betreiberin klagt gegen Zeitungsartikel mit Vorwürfen über Missstände: Identifizierende Verdachtsberichterstattung durch überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt (Art. 28 Abs. 2 ZGB)