Gesetzesartikel
Art. 44 VZG – Revision der Schätzung
1 Entscheid, in dem Art. 44 VZG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.