Gesetzesartikel
Art. 9 VZG – Schätzung
4 Entscheide, in denen Art. 9 VZG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Beschwerdeführer erhält Aufhebung einer Ordnungsbusse wegen mangelnder Nachvollziehbarkeit der mutwilligen Prozessführung im Zwangsvollstreckungsverfahren (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 2 SchKG)
- Miteigentümerin verlangt Neuschätzung bei gerichtlich angeordneter Versteigerung zur Teilung: Kein Anspruch auf Neuschätzung nach VZG, da Versteigerung nach Art. 651 Abs. 2 ZGB keine Zwangsversteigerung ist (Art. 651 Abs. 2 ZGB)
- Schuldner klagt gegen Pfändung von Liebhaberfahrzeugen und Grundstück: Zuständigkeit für Pfändungsvollzug des Grundstücks liegt beim örtlichen Betreibungsamt, nicht beim auftraggebenden Amt (Art. 89 SchKG)
- Fristversäumnis bei betreibungsamtlicher Schätzung: Keine Anwendung von ZPO-Gerichtsferien und Belehrungspflicht (Art. 145 Abs. 3 ZPO)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.