Beschwerdeführerin verlangt Parteientschädigung für Verfahren vor KESB und Bezirksrat: Keine gesetzliche Grundlage im Kanton Zürich, Beschwerde abgewiesen (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG)
- Datum
- 27.04.2017
- Geschäftsnummer
- 5A_11/2017
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 72 BGG Art. 105 BGG Art. 113 BGG Art. 5 BV Art. 9 BV Art. 29 BV Art. 6 EMRK Art. 14 EMRK Art. 40 KESR Art. 17 VRG Art. 106 ZPO
Zusammenfassung
Eine Person, für die eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung eingerichtet wurde, führte Beschwerde gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Bülach Nord und gegen die Ablehnung einer Parteientschädigung durch den Bezirksrat Bülach. Sie verlangte beim Obergericht des Kantons Zürich die Zusprechung einer Parteientschädigung für die Verfahren vor der KESB und dem Bezirksrat sowie später beim Bundesgericht die Feststellung der Verfassungs- und Konventionswidrigkeit des zürcherischen Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, soweit es eine Parteientschädigung verhindere. Streitig war insbesondere, ob die kantonalen Rechtsgrundlagen für Parteientschädigungen im Erwachsenenschutzverfahren fehlen und ob die Vorinstanz eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung getroffen habe.
Die Beschwerde wurde abgewiesen, weil sie als Zivilbeschwerde unzulässig war: Der Streitwert von Fr. 13'178.-- lag unter der Grenze von Fr. 30'000.-- gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, sodass allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig war. Das Bundesgericht nahm die Eingabe daher als solche entgegen. Es stellte fest, dass im Kanton Zürich weder im Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht noch im subsidiär anwendbaren kantonalen Recht eine gesetzliche Grundlage für einen Anspruch auf Parteientschädigung gegenüber dem Staat im Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen besteht. Die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes (§ 17 Abs. 2 VRG) sind auf Erwachsenenschutzverfahren nicht anwendbar, da die KESB als verfügende Behörde nicht als unterliegende Partei im Sinne von Art. 106 Abs. 1 ZPO gilt. Die Vorinstanz hatte keine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung getroffen, sodass kein Willkürvorwurf greift. Die Beschwerde war aussichtslos, weil sämtliche Rügen bereits in BGE 140 III 385 entschieden worden waren und die Beschwerdeführerin keine neuen Gesichtspunkte vorbrachte. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde bewilligt, weil die vorinstanzliche Begründung – wonach der Entschädigungsanspruch mangels Substantiierung abgelehnt wurde – für sich genommen nicht haltbar war und die Beschwerde dadurch provoziert worden war; die Entschädigung beschränkt sich auf den notwendigen Aufwand, nicht auf jenen im Zusammenhang mit der generellen Infragestellung der kantonalen Entschädigungsordnung. Keine Gerichtskosten wurden erhoben, da Umständehalber davon abgesehen wurde. Die Rechtsvertreterin wurde mit Fr. 1'200.-- entschädigt.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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