Löschung Grunddienstbarkeit mangels Interesse nach neuer Bauordnung: Zweck Bebaubarkeit erfüllt (Art. 736 ZGB)
- Datum
- 27.06.2022
- Geschäftsnummer
- 5A 1043/2021
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eigentümer zweier Grundstücke in der Gemeinde U.________ wehren sich gegen die Löschung einer im Grundbuch eingetragenen Baubeschränkung zugunsten ihrer Parzellen. Die Dienstbarkeit wurde 1981 vertraglich vereinbart, um die Ziele einer damals geplanten neuen Ortsplanung zu berücksichtigen und die Bebaubarkeit der betroffenen Areale sicherzustellen. Die Eigentümerin eines benachbarten Grundstücks beabsichtigt nun einen Neubau von Mehrfamilienhäusern, der mit der alten Baubeschränkung unvereinbar wäre, und verlangt deren Löschung wegen Wegfalls des Interesses. Das Bezirksgericht hiess die Klage gut, das Obergericht wies die Berufung der Grundeigentümer ab. Diese rügen vor Bundesgericht insbesondere die Auslegung des Dienstbarkeitsvertrags und die Annahme, der ursprüngliche Zweck sei durch die spätere Anpassung der kommunalen Bau- und Zonenordnung obsolet geworden.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist. Der einzige für am Vertragsschluss nicht beteiligte Dritte objektiv erkennbare Zweck der 1981 errichteten Grunddienstbarkeit bestand gemäss Art. 738 Abs. 2 ZGB darin, die Bebaubarkeit der Grundstücke im Hinblick auf die damals geplante neue Ortsplanung zu erreichen. Mit dem Inkrafttreten der revidierten Bau- und Zonenordnung im Jahr 1985 trat eine neue Tatsache ein, die den ursprünglichen Zweck der Dienstbarkeit entfallen liess, da seither keine privatrechtlichen Baubeschränkungen mehr nötig waren, um die planungsrechtliche Ordnung zu gewährleisten. Da die Beschwerdeführer weder ein aktuelles Interesse an der Aufrechterhaltung der Baubeschränkung darlegen noch konkrete Anhaltspunkte für eine künftige Wiederbelebung dieses Interesses substantiiert vortragen, hat die Dienstbarkeit für das herrschende Grundstück jeglichen Nutzen verloren. Die Voraussetzungen für die Löschung gemäss Art. 736 Abs. 1 ZGB sind somit erfüllt. Vorbringen der Beschwerdeführer zu weiteren angeblichen Zwecken oder zur historischen Motivation der Vertragsparteien bleibt unberücksichtigt, da diese für unbeteiligte Dritte nicht aus dem Dienstbarkeitsvertrag hervorgehen oder als unzulässige Noven erst vor Bundesgericht vorgebracht wurden. Die Gerichtskosten von Fr. 25'000.-- werden den Beschwerdeführern solidarisch auferlegt; eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen, da der Beschwerdegegnerin kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist.
Regeste
Negative Feststellungsklage (Dienstbarkeit) | Sachenrecht
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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