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Justizze. Art. 308 ZGB

Bundesgericht

Mutter verliert vorsorglich Obhut und Aufenthaltsbestimmungsrecht wegen akuter Kindeswohlgefährdung durch prozesstaktisches Verhalten und fehlende Kooperation (Art. 308 ZGB)

Datum
17.07.2023
Geschäftsnummer
5A 983/2022
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 308 ZGB

Zusammenfassung

Die Mutter einer minderjährigen Tochter erhob beim Bundesgericht Beschwerde gegen einen kantonalen Entscheid, mit dem das Obergericht des Kantons Schaffhausen ihr vorsorglich die Obhut und das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen sowie ein begleitetes Besuchsrecht angeordnet hatte. Streitig war, ob die vom Obergericht getroffenen Massnahmen zur Sicherung des Kindeswohls gerechtfertigt waren, insbesondere angesichts der von der Mutter erhobenen Vorwürfe gegen den Vater, ihrer Darstellung häuslicher Gewalt sowie ihres Hinweises auf die psychische Belastung des Kindes. Die Mutter rügte zudem Willkür, Gehörsverletzung und Rechtsverzögerung.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die Mutter durch ihr ambivalentes Verhalten und ihre prozesstaktische Aggravierung des Elternkonflikts das Kindeswohl gefährdet habe. Die nachträglich erhobenen Vorwürfe gegen den Vater – insbesondere sexueller Missbrauch und häusliche Gewalt – hätten sich weder im Zivil- noch im Strafverfahren erhärten lassen; das Strafverfahren war eingestellt worden. Die Mutter zeige keine Selbstreflexion hinsichtlich ihres Anteils am Konflikt, während der Vater bereit sei, mit ihr in Kinderbelangen zusammenzuarbeiten und den Kontakt zwischen ihr und dem Kind zu fördern. Ihre Vorbringen zur alternierenden Obhut und zur Wohnsitzverlegung seien inkonsistent und widersprüchlich: Sie habe zunächst die soziale Integration des Kindes in V.________ betont, später aber behauptet, das Kind sei dort nicht verwurzelt, und schließlich vorgetragen, ein Umzug nach U.________ sei notwendig, um das Kindeswohl zu schützen. Konkrete Anzeichen für eine akute Kindeswohlgefährdung ergäben sich aus der Gefährdungsmeldung der Schule in U.________, wonach das Kind nach mehrmonatigem Fernunterricht Schwierigkeiten bei der sozialen Integration habe. Entgegen der Behauptung der Mutter gebe es keine objektivierbaren Anhaltspunkte dafür, dass das Wohl des Kindes in der Obhut des Vaters gefährdet sei; dieser verfüge über die nötigen Ressourcen, übe ein reduziertes Arbeitspensum aus und sei bereit, fachliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die vom Obergericht getroffenen vorsorglichen Massnahmen beruhten somit auf Art. 308 ZGB, der die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen bei akuter Gefährdung des Kindeswohls regelt. Der Vorwurf der Willkür war unbegründet, weil das Obergericht die Beweiswürdigung sachgerecht vorgenommen hatte und die Vorwürfe der Mutter nicht objektivierbar waren. Eine Gehörsverletzung lag nicht vor, da die Vorbringen zur häuslichen Gewalt bereits beweiswürdigend berücksichtigt worden waren. Die Anträge der Mutter zur Aufhebung des Verbots und zum begleiteten Besuchsrecht waren gegenstandslos geworden, nachdem das Obergericht ihr die Obhut entzogen hatte. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen, weil die Beschwerde von Anfang an keinen Erfolg haben konnte und daher die materiellen Voraussetzungen nach Art. 64 Abs. 1 BGG fehlten. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- wurden der Mutter auferlegt gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG. Diese Entscheidung ist bemerkenswert, weil das Bundesgericht klare Kriterien für die Beurteilung von Willkürvorwürfen bei vorsorglichen Kindesschutzmassnahmen aufstellt und betont, dass nachträgliche, nicht objektivierbare Vorwürfe gegen den anderen Elternteil kein hinreichender Grund für die Aufrechterhaltung der Obhut sind, wenn sie mit einem prozesstaktischen Verhalten einhergehen.

Regeste

Vorsorgliche Massnahmen (Kindesschutzmassnahmen) | Familienrecht

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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