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Justizze. Art. 108 BGG

Bundesgericht

Offensichtlich unzulässige Beschwerde gegen definitive Rechtsöffnung: Nichteintreten und Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG)

Datum
04.08.2026
Geschäftsnummer
4D_72/2026
Abteilung
I. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Nichteintreten

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 71 BGG Art. 75 BGG Art. 99 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 108 BGG Art. 6 BZP

Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer wendet sich mit einer kombinierten Nichtigkeitsbeschwerde, einem Revisionsgesuch und einem Schadenersatzbegehren gegen einen Entscheid des Obergerichts Aargau, welcher die definitive Rechtsöffnung für Forderungen in Höhe von CHF 4'695.-- bestätigt sowie Ausstandsgesuche gegen eine Gerichtspräsidentin und einen Rechtsanwalt behandelt hatte. Er beantragt unter anderem die Feststellung absoluter Nichtigkeit früherer Urteile, die Sistierung sämtlicher Kostenverfahren, die Zusprechung eines Schadenersatzes von CHF 15'000.-- sowie die superprovisorische Einstellung des Pfändungsvollzugs und der polizeilichen Zuführung. Zudem begehrt er die Vereinigung des Verfahrens mit einem anderen Verfahren, die Sistierung des aktuellen Verfahrens bis zum Abschluss strafrechtlicher Ermittlungen sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für mehrere parallele Verfahren.

Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein, da diese offensichtlich unzulässig ist. Die gestellten Anträge gehen über den zulässigen Rechtsmittelgegenstand hinaus und verletzen damit Art. 75 Abs. 1 BGG und Art. 99 Abs. 2 BGG. Zudem erfüllt die Eingabe die Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht, weshalb das vereinfachte Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG zur Anwendung gelangt und die Begründung auf eine kurze Angabe der Unzulässigkeitsgründe beschränkt bleibt.

Das Gesuch um Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen, da es angesichts der offensichtlichen Unzulässigkeit der Beschwerde nicht zweckmässig erscheint; dies stützt sich auf Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 BZP. Das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege wird ebenfalls abgewiesen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war, was Art. 64 Abs. 1 BGG entspricht.

Dem Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten von CHF 800 auferlegt. Dem Beschwerdegegner wird keine Parteientschädigung zugesprochen, da ihm mangels Einholung einer Vernehmlassung kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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